LAG Köln, Beschluss v. 22.1.2021, 9 TaBV 58/20

Leitsatz Nr. 2 (amtlich)

Der Betriebsrat eines Krankenhauses hat gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Ausgestaltung eines Besuchskonzepts i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 3 CoronaSchVO NRW mitzubestimmen.

Sachverhalt

Die Arbeitgeberin, welche ein Krankenhaus betreibt, hatte im Zuge der Corona-Pandemie ohne Beteiligung des bei ihr gebildeten Betriebsrats ein System zur Dokumentation des Zutritts und Aufenthalts betriebsfremder Personen auf dem Klinikgelände eingeführt.

Mit einem am 6.11.2020 verkündeten Beschluss hat das ArbG Siegburg in dem vom Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "durch die Corona-Pandemie bedingte Kontrolle und Dokumentation des Zutritts und Aufenthalts betriebsfremder Personen im H Klinikum S" eingesetzt.

Dagegen wandte sich nun die Arbeitgeberin.

Die Entscheidung

Die Beschwerde der Arbeitgeberin wurde vom LAG Köln zurückgewiesen, da in vorliegender Sache ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bestand.

Das Gericht führte hierzu aus, dass sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden bezögen, die Rahmenvorschriften konkretisierten. Eine solche Rahmenvorschrift stelle auch § 5 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung NRW dar; denn hiernach habe das Krankenhaus die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintritt von Coronaviren zu erschweren, so dass auch Besuche (nur) auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts zulässig seien, das die Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts zum Hygiene- und Infektionsschutz umsetze. Entscheide sich somit der Krankenhausträger für die Zulassung von Besuchen, treffe ihn auch die entsprechende Verpflichtung zum Gesundheitsschutz. Was die Umsetzung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts betreffe, bestehe ein Gestaltungsspielraum, der das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eröffne.

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