Das Pflegeheim kann den Pflegebedürftigen schriftlich – mit Begründung, z. B. anhand der Pflegedokumentation – zum Höherstufungsantrag auffordern. Stellt der Pflegebedürftige den Höherstufungsantrag nicht, so kann das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen ab dem 1. Tag des 2. Monats nach der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach dem höheren Pflegegrad berechnen.

 
Praxis-Beispiel

Höherstufungsantrag

Das Pflegeheim fordert den Pflegebedürftigen am 27.1. auf, einen Höherstufungsantrag zu stellen. Der Pflegebedürftige weigert sich. Das Pflegeheim kann ab 28.2. die nächsthöheren Pflegesätze in Rechnung stellen.

Das Pflegeheim hat bei Ablehnung des höheren Pflegegrades den überzahlten Betrag unverzüglich einschließlich Zinsen zurückzuzahlen.

Die Pflegebedürftigen schließen mit dem Pflegeheim einen Heimvertrag. Sie unterliegen dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge