(1) Die Kreisverwaltung hat die Einwohner des Landkreises über wichtige Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich in geeigneter Form zu unterrichten.

 

(2) Die Kreisverwaltung hat die Einwohner über ihren Verwaltungsgliederungs- und Geschäftsverteilungsplan in geeigneter Form zu unterrichten und ihn im Dienstgebäude an geeigneter Stelle auszuhängen.

 

(3) 1Die Kreisverwaltung hat eine Sammlung der geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes und des Landes sowie eine Sammlung der geltenden Satzungen des Landkreises zur Einsicht durch die Einwohner während der Sprechzeiten der Kreisverwaltung bereitzuhalten. 2Gegen Erstattung der Kosten sind Auszüge anzufertigen.

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