Entscheidungsstichwort (Thema)

öffentlicher Dienst, Urlaubsgeld u. Zuwendung bei erziehungsgeldunschädl. Teilzeitbeschäftigung nach Vollendung des 12. Lebensmonates des Kindes

 

Leitsatz (amtlich)

Kein Anspruch des während des Erziehungsurlaubs nach Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes teilzeitzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf ungekürztes Urlaubsgeld und ungekürzte Sonderzuwendung

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Normenkette

BAT; TV Urlaubsgeld §§ 1-3; Zuwendungs TV §§ 1-3

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 06.01.2000; Aktenzeichen 19 Ca 36681/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.02.2003; Aktenzeichen 10 AZR 375/02)

BAG (Urteil vom 19.03.2002; Aktenzeichen 9 AZR 29/01)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. Januar 2000 – 19 Ca 36681/98 – abgeändert:

Die Klage wird auch im übrigen abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe des dem Kläger während der Zeit seiner erziehungsgeldunschädlichen Beschäftigung bei der Beklagten zustehenden Urlaubsgeldes sowie der tariflichen Sonderzuwendung für das Jahr 1998.

Der am … 1966 geborene, verheiratete Kläger ist seit März 1993 als Angestellter nach Vgr. IV a der Anlage 1 a zum BAT im Bezirksamt Sp. von Berlin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Tarifbindung der BAT Anwendung. Nach dem am 3. April 1996 das Kind des Klägers geboren war, beantragte er am 28. Januar 1998 Erziehungsurlaub für die Zeit vom 4. Mai 1998 bis 31. Oktober 1998 und stellte sodann am 29. Januar 1998 Antrag auf erziehungsgeldunschädliche Beschäftigung von 10 Stunden wöchentlich. In der Zeit vom 4. Mai 1998 bis 31. Oktober 1998 war der Kläger dann bei einer Arbeitszeit von 10 Wochenstunden für die Beklagte tätig. Diese zahlte ihm ein tarifliches Urlaubsgeld im Betrage von 129,87 DM brutto entsprechend einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 10 Wochenstunden. Als tarifliche Sonderzuwendung für das Jahr 1998 erhielt der Kläger 1.271,70 DM brutto. Er ist der Auffassung, ihm stehe das volle Urlaubsgeld in Höhe von 500,– DM brutto zu, da er sich in einem vollbeschäftigten Arbeitsverhältnis befinde, so dass sich als Klageforderung noch der Differenzbetrag von 370,13 DM brutto ergebe. Zudem stehe ihm die tarifliche Sonderzuwendung mit 92,39 % der tariflichen Vergütung zuzüglich 50,– DM für sein Kind bei einer zu beanspruchenden Gesamtvergütung von 5.034,61 DM brutto mit 4.651,48 DM brutto zu, so dass unter Berücksichtigung des gezahlten Betrages von 1.271,70 DM brutto eine Restforderung von 3.379,78 DM brutto verbleibe. Ihm stehe auch die volle Zuwendung zu, denn erfülle die Voraussetzungen, und nach § 3 des Zuwendungstarifvertrages seien andere Zuwendungen lediglich anzurechnen.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 3.750,– DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich aus 370,13 DM ergebenden Nettobetrag seit 16.07.1998 und weitere 4 % Zinsen auf den sich aus 3.379,87 DM ergebenden Nettobetrag seit 1.12.1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat darauf verwiesen, dass der Kläger während des Erziehungsurlaubs in einem – auf Teilzeit reduzierten – einheitlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt sei, das dem BAT unterfalle, und er die streitigen Ansprüche nur im Umfang seiner Teilzeitbeschäftigung für das Jahr 1998 erworben habe, ohne dass in der anwendbaren tariflichen Regelung ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot zu erblicken sei.

Durch Urteil vom 6. Januar 2000 – 19 Ca 36681/98 – hat das Arbeitsgericht Berlin die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.811,79 brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich aus 370,13 DM ergebenden Nettobetrag seit 16. Juli 1998 und weitere 4 % Zinsen auf den sich aus 1.441,66 DM ergebenden Nettobetrag seit 1. Dezember 1998 zu zahlen und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger das volle Urlaubsgeld auf der Basis des Vollzeitarbeitsverhältnisses zustehe, dessen Voraussetzungen er erfülle. Zudem stehe ihm eine auf 7/12 gekürzte Zuwendung zu, da er im Jahre 1998 fünf Kalendermonate keine Vergütung aus dem Vollzeitarbeitsverhältnis erhalten habe. Nur mit einer solchen Auslegung werde ein Wertungswiderspruch verhindert.

Gegen dieses ihm am 18. Januar 2000 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit am 16. Februar 2000 beim Landesarbeitsgericht Berlin eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis 30. März 2000 mit am 29. März 2000 beim Rechtsmittelgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger hat gegen das ihm am 24. Januar 2000 zugestellte Urteil mit am 24. Februar 2000 beim Rechtsmittelgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis 13. April 2000 mit ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge