0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 120c wurde durch Art. 1 Nr. 34 AVmEG v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) mit Wirkung zum 1.1.2002 (Art. 12 Abs. 1 AVmEG) eingefügt. Die darin enthaltenen Regelungen wurden dem bis zum 31.8.2009 geltenden § 10a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) v. 21.2.1983 (BGBl. I S. 105) insoweit nachempfunden, als sie auch das Abänderungsverfahren zum Rentensplitting unter Ehegatten/Lebenspartnern betreffen.
Durch Art. 1 Nr. 40 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurden mit Wirkung zum 1.1.2008 Abs. 4 neu gefasst und Abs. 5 bis 7 angefügt. Abs. 4 in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung enthielt für Ehegatten/Lebenspartner sowie deren Hinterbliebenen eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Zusammenhang mit dem Abänderungsverfahren zum Rentensplitting, die sich nunmehr wortgleich aus Abs. 6 Satz 1 der Vorschrift ergibt. Die neu angefügten Abs. 5 bis 7 enthalten Verfahrensregelungen zur Abänderung einer bindenden Entscheidung zum Rentensplitting, die sich ebenfalls an § 10a VAHRG (ab 1.9.2009 außer Kraft) orientieren.
Abs. 5 Satz 2, der bis zum 29.2.2008 regelte, das ein Abänderungsverfahren i. S. v. § 120c bei Tod des (anderen) Ehegatten/Lebenspartners oder seiner Hinterbliebenen gegen die Erben fortgesetzt wird, ist durch Art. 6 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) mit Wirkung zum 1.3.2008 aufgehoben worden, weil diese -ebenfalls dem Versorgungsausgleich nachempfundene- Regelung in einem Verwaltungsverfahren zur Abänderung eines Rentensplittings entbehrlich ist (vgl. auch BT-Drs. 16/6540).
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 120c, der die Abänderung einer bestandskräftigen Entscheidung zum Rentensplitting bei wesentlicher Wertänderung oder Erfüllung einer Wartezeit regelt, wurde den bis zum 31.8.2009 geltenden Regelungen zur Abänderung von rechtskräftigen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich gemäß § 10a VAHRG nachgebildet, soweit diese auch für das Rentensplitting unter Ehegatten/Lebenspartnern relevant waren.
Tatsächliche und rechtliche Änderungen (z. B. Anhebung des Umfangs von Kindererziehungezeiten für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder, Einführung der Grundrente) können auch nach Durchführung eines Rentensplittings (§ 120a) dazu führen, dass die Summe der Entgeltpunkte, die ursprünglich bezogen auf die Splittingzeit (§ 120a Abs. 6) ermittelt worden ist, von der Summe der Entgeltpunkte abweicht, die sich nach einer Neuberechnung z. B. unter Berücksichtigung von Rechtsänderungen ergeben. Darüber hinaus ist die Abänderung einer bestandskräftigen Entscheidung zum Rentensplitting nach § 120c auch (allein) zur Fehlerkorrektur zulässig, die ggf. "von Amts wegen" erfolgen kann.
Zur Ermittlung des Wertunterschieds an Entgeltpunkten (§ 120a Abs. 7) ist im Abänderungsverfahren eine "Totalrevision" durchzuführen; es sind somit für beide Ehegatten/Lebenspartner sämtliche Entgeltpunktarten neu zu berechnen. Eine Beschränkung auf einzelne Sachverhalte, Entgeltpunktarten oder nur einen der beiligten Ehegatten/Lebenspartner ist dabei unzulässig.
Eine Abänderung der Ursprungsentscheidung zum Rentensplitting kommt dabei nur in Betracht, wenn sich gegenüber dem bisher zugrunde liegenden Wertunterschied eine "wesentliche Abweichung" ergibt oder wenn durch die Abänderung eine für den durch das Rentensplitting insgesamt begünstigten Ehegatten/Lebenspartner maßgebende Wartezeit erfüllt wird (Abs. 2). Die in Abs. 2 bestimmten "Erheblichkeitsgrenzen" wurden eingeführt, damit nicht bei jeder geringfügigen Änderung des Wertunterschieds i. S. v. § 120a Abs. 7 ein neuer Verwaltungsakt zum Rentensplitting erlassen werden muss.
Rz. 3
Abs. 1 bestimmt die Abweichung des Wertunterschieds (§ 120a Abs. 7) als Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Abänderung eines bestandskräftig durchgeführten Rentensplittings.
Abs. 2 (Umkehrschluss) schließt die Abänderung in Bagatellfällen aus. Danach kommt eine Abänderung nur in Betracht, wenn die Abweichung des Wertunterschieds "wesentlich" ist oder durch sie eine "Wartezeit erfüllt" werden kann.
Abs. 3 beinhaltet eine Vertrauensschutzregelung für den Ehegatten/Lebenspartner, der in der Ursprungsentscheidung zum Rentensplitting einen Splittingzuwachs (§ 120a Abs. 8) erhalten hat; für ihn entfällt durch die Abänderung eine bereits erfüllte Wartezeit nicht.
Abs. 4 bestimmt den zur Abänderung eines Rentensplittings antragsberechtigten Personenkreis und regelt darüber hinaus, das eine Abänderung ggf. auch "von Amts wegen" zulässig ist.
Abs. 5 regelt das Verfahren bei Tod des antragstellenden Ehegatten/Lebenspartners.
Abs. 6 enthält Auskunftspflichten von Ehegatten/Lebenspartnern und deren Hinterbliebenen untereinander soweit sie im Zusammenhang mit dem Abänderungsverfahren stehen. Darüber hinaus besteht nach Abs. 6 Satz 2 ein Auskunftsanspru...