Rz. 62
Ehegatten/Lebenspartner haben bereits vor Erfüllung der in § 120a Abs. 3 genannten Voraussetzungen Anspruch auf Beratung (§ 14 SGB I) hinsichtlich der Auswirkungen eines Rentensplittings. Im Rahmen eines umfassenden Auskunfts- und Beratungsverfahrens erhält jeder Ehegatte/Lebenspartner zunächst von dem für ihn jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger (§ 127) eine individuelle Splittingauskunft. Im Anschluss daran wird auf der Grundlage dieser individuellen Splittingauskünfte von dem nach § 120d Abs. 3 für die Durchführung des Rentensplittings insgesamt zuständigen Rentenversicherungsträger eine gemeinsame Splittingauskunft erteilt, die beiden Ehegatten/Lebenspartnern zugestellt wird. Dabei ist der am Verfahren beteiligte, nicht zuständige Rentenversicherungsträger an die Entscheidung des nach § 120d Abs. 3 zuständigen Rentenversicherungsträgers gebunden (§ 120d Abs. 4).
Rz. 63
Die individuelle Splittingauskunft dient der Feststellung
- der persönlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rentensplittings (§ 120a Abs. 2 Nr. 1 und 2),
- des Zeitpunkts zu dem ein Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings besteht (§ 120a Abs. 3) sowie
- der Prüfung, ob die zusätzliche Voraussetzung von 25 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten (§ 120a Abs. 4) bei den beteiligten Ehegatten/Lebenspartnern vorliegt.
Darüber hinaus hat der nach § 127 jeweils zuständige Rentenversicherungsträger die Splittingzeit (§ 120 Abs. 6) zu bestimmen und die in der Splittingzeit erworbenen Entgeltpunkte (getrennt nach den jeweiligen Entgeltpunktarten; vgl. Komm. zu Rz. 42 bis 43) zu berechnen (§ 120a Abs. 7). Zum besseren Verständnis sind in der individuellen Splittingauskunft neben den in der Splittingzeit jeweils erworbenen Entgeltpunkten auch die sich daraus ergebenden Rententeilbeträge in Euro darzustellen.
Rz. 64
Die auf den individuellen Splittingauskünften basierende gemeinsame Splittingauskunft enthält die jeweilige Höhe der Zuschläge bzw. Abschläge an Entgeltpunkten, die sich bei Durchführung eines Rentensplittings ergeben würden; auch in dieser Auskunft sind die sich daraus ergebenden Rentenbeträge in Euro darzustellen.
Ein entsprechendes Auskunftsverfahren ist auch für überlebende Ehegatten/Lebenspartner vorgesehen, die gemäß § 120a Abs. 3 Nr. 3 beabsichtigen, ein Rentensplitting allein herbeizuführen, weil der andere Ehegatten bereits vor Erfüllung der in § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen gestorben ist. Der überlebende Ehegatte/Lebenspartner erhält in diesen Fällen sowohl eine individuelle Splittingauskunft aus eigener Versicherung als auch aus der Versicherung seines verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners. Darüber hinaus hat der für den verstorbenen Ehegatten/Lebenspartner zuständige Rentenversicherungsträger (§ 127) noch eine gemeinsame Splittingauskunft zu erteilen (§ 120d Abs. 3 Satz 2), in der die Ergebnisse der beiden individuellen Splittingauskünfte zusammenzufassen sind.
In den gemeinsamen Splittingsauskünften wird den am Verfahren beteiligten Ehegatten/Lebenspartnern mit Blick auf deren Beratungsanspruch (§ 14 SGB I) eine umfassende individuelle Beratung zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Rentensplittings zu Lebzeiten der Ehegatten/Lebenspartner und für den jeweiligen Hinterbliebenenfall angeboten.
Bei Todesfällen nach dem 31.12.2007 wird der überlebende Ehegatte/Lebenspartner in der gemeinsamen Splittingauskunft auch auf die in § 120d Abs. 1 Satz 2 geregelte Ausschlussfrist für die Abgabe der Erklärung zur Durchführung des Rentensplittings hingewiesen.