0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 118 Abs. 1 bis 3 (Auszahlung im Voraus) trat am 1.1.1992 in Kraft. Durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) wurden Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.1992 geändert. Das RÜ-ErgG v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) hat in Abs. 2 die Worte "für bis zu 12 Monate" durch die Worte "für einen angemessenen Zeitraum" ersetzt und Abs. 2a ab 1.7.1993 eingefügt. Abs. 4 wurde durch das SGB VI-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.1.1996 eingefügt. Das Rentenauszahlungsgesetz v. 27.6.2000 (BGBl. I S. 939) fasste Abs. 1 mit Wirkung zum 1.7.2000 neu. Abs. 2a wurde durch das AVmG v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) mit Wirkung zum 1.1.2002 neu gefasst. In Abs. 4 sind durch das HZvNG v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) die Sätze 1 und 2 mit Wirkung zum 29.6.2002 durch die Sätze 1 bis 4 ersetzt worden. Durch Art. 1 Nr. 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3019) wurde § 118 mit Wirkung zum 1.3.2004 in Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 geändert und Abs. 5 angefügt.
Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) ist mit Wirkung zum 1.5.2007 Abs. 4 Satz 3 gestrichen und nach Abs. 4 ein Abs. 4a eingefügt worden. Art. 6 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) hat mit Wirkung zum 1.1.2008 (Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes) in Abs. 1 Satz 2 nach dem Wort "Konto" die Wörter "im Inland" eingefügt.
Durch das Gesetz zur Regelung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz) v. 3.4.2013 (BGBl. I S. 610) wurde § 118 Abs. 3 Satz 1 mit Wirkung zum 9.4.2013 als Folgeänderung modifiziert. Die Änderung bleibt ohne Auswirkung auf die bisherige Regelung.
Rz. 1a
§ 118 Abs. 1 korrespondiert mit § 272a, der mit Wirkung zum 1.3.2004 durch das 3. SGB IV-ÄndG v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3019) in das SGB VI eingefügt worden ist. § 272a regelt die bisher in § 118 Abs. 1 a. F. enthaltene vorschüssige Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen für Bestandsfälle, deren Ansprüche vor dem 1.4.2004 begonnen haben.
Rz. 1b
Durch Art. 6 Nr. 9, Art. 28 Abs. 5 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde Abs. 2b mit Wirkung zum 1.12.2021 eingefügt. Die dort verankerte Regelung ergänzt § 47 Abs. 1 SGB I hinsichtlich der Tragung der Kosten, die dadurch entstehen, dass Geldleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt eines Leistungsberechtigten übermittelt werden.
1 Allgemeines
Rz. 2
In Ergänzung zu §§ 99, 101 und 268, die den Beginn von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung regeln, bestimmt § 118 die Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen sowie das Verfahren zur Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen für Zeiten nach dem Todesmonat eines Berechtigten. Außerdem regelt die Vorschrift die Verpflichtung von Geldinstituten, Zahlungsempfängern und Personen, die über einen zu Unrecht gezahlten Geldbetrag verfügt haben, zur Rückzahlung dieses Betrages für Zeiten nach dem Sterbemonat eines Leistungsberechtigten. Geregelt wird darüber hinaus die Verjährung der damit im Zusammenhang stehenden Erstattungsansprüche der Rentenversicherungsträger sowie die befreiende Wirkung des Rentenversicherungsträgers gegenüber den Erben hinsichtlich der Auszahlung laufender Geldleistungen für den Sterbemonat.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 bestimmt die Fälligkeit und Auszahlung von laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes. Dabei sind z. B. Renten, die nach dem 31.3.2004 (ohne unmittelbaren vorherigenm Rentenbezug) beginnen, jeweils zum Ende des Kalendermonats fällig, für den sie gezahlt werden (sog. nachschüssige Zahlung). Fällt der letzte Tag eines Kalendermonats auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, besteht der Auszahlungsanspruch von laufenden Geldleistungen bereits am letzten Bankarbeitstag dieses Kalendermonats (§ 118 Abs. 1 Satz 1 letzter HS). Soweit Ansprüche auf laufende Geldleistungen bereits vor dem 1.4.2004 begonnen haben, ist ergänzend zu § 118 Abs. 1 Satz 1 die Übergangsregelung des § 272a einschlägig, die – entsprechend dem bis zum 31.3.2004 geltenden Recht – die Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen zu Beginn des jeweiligen Anspruchsmonats vorsieht (sog. vorschüssige Zahlung).
Für laufende Geldleistungen regelt Abs. 1 Satz 2 bei Inlandsüberweisungen darüber hinaus, dass die Wertstellung des Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist (sog. Verpflichtung zur taggleichen We...