Rz. 24
Der Tod eines Leistungsberechtigten begrenzt materiell die Zahlungspflicht des Rentenversicherungsträgers (§ 102 Abs. 5) und lässt die Wirksamkeit der den Anspruch begründenden Verwaltungsakte durch "Erledigung auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 SGB X) entfallen. Mit einer nach dem Todesmonat objektiv ohne Rechtsgrund gezahlten Geldleistung kann der Zweck einer Zuwendung an den Rentenberechtigten nicht mehr erreicht werden.
Abs. 3 regelt die Rückforderung von Geldleistungen, die für Zeiten über den Todesmonat hinaus und damit zu Unrecht erbracht wurden (§ 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Die über den Todesmonat hinaus geleisteten Zahlungen gelten nach Abs. 3 Satz 1 als unter Vorbehalt erbracht. Abs. 3 Satz 2 ermöglicht es dem Rentenversicherungsträger oder der überweisenden Stelle (im Bereich der allgemeinen Rentenversicherung ist dies der Postrentendienst der Deutschen Post AG – § 119 SGB VI, § 16 Abs. 1 Satz 1 Renten Service Verordnung – RentSV – v. 28.7.1994, BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Art. 20 des 7. SGB IV-ÄndG v. 12.6.2020, BGBl. I S. 1248), die überzahlten Beträge unmittelbar vom kontoführenden Geldinstitut zurückzufordern. Die gemäß Abs. 3 Satz 1 unter Vorbehalt geleistete Zahlung von Geldleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung schließt ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der überwiesenen Beträge sowohl für das Geldinstitut als auch für den Kontoinhaber oder sonstige Dritte (Empfänger, Verfügende, Erben) aus.
Nach Eingang der Todesmeldung stellt die auszahlende Stelle (Rentenversicherungsträger oder Postrentendienst) die laufende Rentenzahlung zum nächstmöglichen Termin ein. Das Geldinstitut hat nach Abs. 3 Satz 2 grundsätzlich die Verpflichtung, die von der auszahlenden Stelle mitgeteilte überzahlte Summe vorbehaltlos zurückzuüberweisen.
Rz. 25
Eine Rückzahlungsverpflichtung des Geldinstituts scheitert nach Abs. 3 Satz 4 nicht daran, dass das Geldinstitut den überwiesenen Rentenbetrag bereits zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet hat. Mögliche eigene Forderungen des Geldinstituts könnten aus Dispositionskrediten, Zinsbelastungen, Depotgebühren, Kontoführungsgebühren und laufenden Raten bei Teilzahlungskrediten resultieren. Einschränkend zu Abs. 3 Satz 2 regelt Abs. 3 Satz 3 der Vorschrift, dass eine Verpflichtung des Geldinstituts zur Rücküberweisung einer zu Unrecht gezahlten Geldleistung nicht besteht, wenn über den entsprechenden Betrag bei Eingang des Rückforderungsersuchens bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, der zurückgeforderte Betrag kann aus einem Guthaben (Haben-Saldo) erfolgen. Anderweitige Verfügungen könnten z. B. Daueraufträge, Ausführungen von erteilten Einzugsermächtigungen, Scheckeinreichungen oder Verfügungen, die ein sonstiger Berechtigter im Namen des Kontoinhabers vorgenommen hat, sein.
Rz. 26
Für Sonderrechtsnachfolger und Erben (§§ 56, 58 SGB I) bedeutet die Verpflichtung des Geldinstituts zur Rücküberweisung eine Einschränkung der Verfügbarkeit der nach dem Todesmonat überwiesenen Geldleistungen. Die Regelung des Abs. 3 Satz 2 ist lt. höchstrichterlicher Rechtsprechung verfassungsgemäß (BSG, Urteil v. 4.8.1998, B 4 RA 72/97 R) und dient der schnellen Rücküberweisung überzahlter Geldleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Rz. 27
Abs. 3 ist im Übrigen nur einschlägig, wenn die unter Vorbehalt zu Unrecht gezahlten laufenden Geldleistungen auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen worden sind, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14.3.2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABI. L 94 v. 30.3.2012 S. 22) gilt. Demzufolge besteht gegen sonstige ausländische Geldinstitute kein öffentlich-rechtlicher Rücküberweisungsanspruch i. S. v. Abs. 3 Satz 2.
Nach Abs. 3 Satz 2 entsteht der Rückzahlungsanspruch des Rentenversicherungsträgers/Postrentendienstes gegen das kontoführende Geldinstitut, sobald der Rentenversicherungsträger oder der Postrentendienst der Deutschen Post AG die Rücküberweisung verlangt, weil Geldleistungen für Zeiten nach dem Todesmonat zu Unrecht überwiesen worden sind. Hierbei hat der Rentenversicherungsträger dem Geldinstitut konkrete Angaben über den Zeitpunkt der Überweisung, das Konto, den Namen des Empfängers, den Todeszeitpunkt, Art und Höhe der Geldleistung sowie den Bezugszeitraum mitzuteilen.
Das Geldinstitut hat dem Rentenversicherungsträger/Postrentendienst nach ständiger Rechtsprechung seit dem BSG-Urteil v. 4.4.1998 (B 4 RA 72/97 R) folgende Daten für den Zeitraum zwischen dem Eingang der (ersten) überzahlten Geldleistung und dem Rücküberweisungsersuchen anzugeben:
- Datum des Eingangs des Rückforderungsersuchens des Rentenversicherungsträgers/Postrentendienstes,
- Zeitpunkt der Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten,
- Kontostand bei Eingang des Rücküberweisungsersuchens des Rentenversicherungsträgers/Postrentendienstes,
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