Nach der Vorlage bestimmt sich das weitere Verfahren bei der übergeordneten Dienststelle wiederum nach §§ 71 Abs. 2 i. V. m. § 70 Abs. 2 und 3 BPersVG. Die übergeordnete Dienststelle entscheidet zunächst, ob sie das Verfahren weiter betreiben oder es bei der Ablehnung des Personalrats belassen will. Im letzteren Fall ergeht die Anweisung an die nachgeordnete Dienststelle, von der beabsichtigten Maßnahme abzusehen. Möchte sie die Angelegenheit weiter betreiben, versucht sie mit der ihr zugeordneten Stufenvertretung – nicht etwa mit dem Personalrat der nachgeordneten Dienststelle – zu einer Einigung zu gelangen. Diese Einigung kann auch erhebliche Änderungen bei der beabsichtigten Maßnahme beinhalten.

Die Stufenvertretung ist bei der Verhandlung mit dem Dienststellenleiter an die Auffassung des Personalrats der nachgeordneten Dienststelle nicht gebunden. Kommt es zu einer Einigung, ist die Angelegenheit damit abgeschlossen. Die beabsichtigte Maßnahme kann durchgeführt werden. Ist der Personalrat der nachgeordneten Dienststelle mit dieser Einigung nicht einverstanden, hat er sich dennoch damit abzufinden. Er hat hiergegen keinerlei Rechtsschutzmöglichkeiten, insbesondere kann er sie nicht – falls die Einigung auf der Mittelstufe stattgefunden hat – der obersten Dienstbehörde vorlegen.

Verweigert die Stufenvertretung ihre Zustimmung form- und fristgerecht, so kann – wenn sich das Verfahren auf der Ebene der Mittelstufe befindet – von beiden Seiten die Angelegenheit der obersten Dienstbehörde vorgelegt werden, bei der eine Stufenvertretung besteht. Hinsichtlich der Form und Fristen und des weiteren Verfahrens gelten die obigen Darlegungen zu § 70 Abs. 2 BPersVG entsprechend.

Erfolgt die Zustimmungsverweigerung auf der Ebene der obersten Dienstbehörde, so kommt nur noch die Anrufung der Einigungsstelle in Betracht.

Auch während des Stufenverfahrens ist die Dienststelle, die die Maßnahme durchführen will, nicht gehindert, weiterhin zu versuchen, durch Gespräche und Verhandlungen mit dem für sie zuständigen Personalrat doch noch zu einer Einigung zu gelangen. Gelingt ihr dies, ist damit dem weiteren Stufenverfahren der Boden entzogen. Mit Zustimmung des Personalrats kann die beabsichtigte Maßnahme durchgeführt werden.

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