Der Arbeitgeber trägt die Kosten im Rahmen des § 44 BPersVG. Das sind die Kosten für Räume und deren Ausstattung.

Die Kosten der Fortzahlung der Entgelte für die Mitglieder der Personalvertretung, wobei zwar vorzugsweise vorhandene freigestellte Mitglieder[1] entsandt werden sollen, aber nicht müssen und gegebenenfalls hinzugezogenen Sachverständigen, trägt auch die Dienststelle. Den Mitgliedern der Personalvertretung sind gegebenenfalls angefallene Fahrtkosten[2] zu ersetzen.

Während die Beschäftigten unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit zum Besuch der Sprechstunde freizustellen[3] sind, gibt es für deren Fahrtkosten keine dem § 44 Abs. 1 BPersVG entsprechende Regelung und daher sind diese Kosten nicht zu erstatten.

[1] Ilbertz/Widmaier, BPersVG, § 43 Rz. 6.
[2] BVerwG, Urteil v. 24.10.1969, BVerwGE 34, 143
[3] hM Jacobs, GKöD, § 43 Rz. 21 mwN.

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