Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 26.05.1999 – 9 Ca 2388/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Zeitpunkt der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger war aufgrund Vertrages vom 07.08.96 als kaufmännischer Mitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Während der sechsmonatigen Probezeit konnte das Arbeitsverhältnis mit einer vereinbarten Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit einem am 11.02.97 eingelieferten Einschreiben vom 11.02.97 zum „Ende Februar 1997”. Der bei versuchter Zustellung des Einschreibens nicht angetroffene Kläger holte die Postsendung aufgrund des im Briefkasten hinterlassenen Benachrichtigungszettels am 04.03.97 bei der Post im ca. 5 km von seinem Wohnort entfernten Nachbardorf ab.
Vom 10. bis 14.02.97 war der Kläger krankgeschrieben. Am Sonntag. 16.02.97, fuhr er von seinem Wohnort in … zu einer Bekannten nach F. Am Montag, 17.02.97, suchte der Kläger in F. einen Arzt auf, der ihn vom 17. bis 28.02.97 krankschrieb.
Der Kläger begehrt Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten erst zum 15.04.97 beendet worden sei.
Das Arbeitsgericht hat nach Vernehmung der Beklagten-Mitarbeiterin … sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend Funktionsstörungen am Anrufbeantworter des Klägers unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.97 festgestellt. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten Anträge sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung vom 26.05.99 Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 25.08.99 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.09.99 (Montag) eingelegte und, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.11.99. am 29.11.99 begründete Berufung des Klägers.
Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, die Kündigung der Beklagten sei ihm erst am 04.03.97, also nach dem Ende der vereinbarten Probezeit, durch Abholung bei der Post zugegangen, sodass das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist, also frühestens zum 15.04.97, beendet worden sei.
Der Kläger bleibt bei seiner Behauptung, er habe auf seinem Anrufbeantworter die angeblichen Anrufe der Beklagten vom 11.02., 12.02. und 13.02.97 nicht vorgefunden und bekräftigt seine Auffassung, diese Anrufe könnten aufgrund technischen Defekts oder Stromausfalls in seinem Haushalt möglicherweise nicht aufgezeichnet oder auch durch Herumtapsen seiner Katze auf der Tastatur wieder gelöscht worden sein. Der Kläger hält gegenteilige Bewertungen durch den vom Arbeitsgericht hinzugezogenen Sachverständigen für nicht überzeugend, da dieser lediglich einen einminütigen Stromausfall simuliert und die Möglichkeit der Datenlöschung bei längerem Ausfall nicht untersucht habe. Darüber hinaus könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei Verwendung alter Kassetten technisch ein Nichtaufzeichnen oder späterer Datenverlust doch möglich sei. Die Bekundungen der Zeugin … zu einem angeblichen Anruf am 12.02.97 hält der Kläger bereits inhaltlich für unergiebig.
Darüber hinaus bleibt der Kläger bei seiner Auffassung, er habe auch im Übrigen weder damit rechnen müssen, dass die Einschreibsendung eine Kündigungserklärung enthalte, noch sei ihm ein alsbaldiges Abholen der Sendung zumutbar gewesen. Er habe in den letzten Februarwochen mit hohem Fieber im Bett gelegen, ferner habe damals Glatteis und Schneeglätte geherrscht, eine Fahrt zum 5 km entfernten Postamt im bergigen Hintertaunus sei daher nicht in Betracht gekommen. Die Fahrt nach F. am 16.02.97 habe er aufgrund einer Verbesserung seines Gesundheitszustands unternehmen können, habe jedoch bereits am 17.02.97 wieder einen Arzt aufsuchen müssen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 26.05.1999 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 11.02.97 erst zum 15.04.97 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beklagte bleibt dabei, dass der Kläger bereits am 11.02.97 telefonisch durch eine mittels Anrufbeantworter aufgezeichnete Mitteilung darüber unterrichtet worden sei, dass man ihm gekündigt habe. Entsprechendes sei am 12. und 13.02.97 unter gleichzeitiger Rückforderung der Schlüssel geschehen. Die Einlassungen des Klägers betreffend Fehlfunktionen und Stromausfall beim Anrufbeantworter hält die Beklagte unverändert für spekulativ, technisch nicht vorstellbar und durch das Gutachten widerlegt. Die Beklagte meint, der Kläger könne sich daher nicht auf den Zugang erst am 04.03.97 berufen, denn er sei jedenfalls am 1...