Die Regelung des § 266a Abs. 2 StGB unterstellt auch das Vorenthalten der Arbeitgeberanteile von Beiträgen zur Sozialversicherung der Strafdrohung. Erfasst sind von dieser Regelung auch die Sachverhalte, in denen der Arbeitgeber alleiniger Beitragsschuldner ist (z. B. bei Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung). Der Strafbestand liegt bereits dann vor, wenn eine Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach besteht; eine tatsächliche Zahlung von Arbeitsentgelt ist nicht erforderlich.

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