Liegt bei Beginn der Entgeltabrechnungszeitraum/Leistung ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, so ist dieser Entgeltabrechnungszeitraum auch dann für die Regelentgeltberechnung heranzuziehen, wenn für weniger als vier Wochen Entgelt bezogen wurde.

Beispiel 7:

Aufnahme der Beschäftigung 16.1.
Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung 10.2.
monatliche Entgeltabrechnung
Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat
Entgeltabrechnung am 5. des folgenden Monats,
demnach Entgeltabrechnung für Januar am 5.2.
Lösung:

Bemessungszeitraum ist der Monat Januar.

Für die Berechnung des Regelentgeltes ist das Arbeitsentgelt vom 16.1. bis 31.1. zugrunde zu legen.

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