Liegt bei Beginn der Entgeltabrechnungszeitraum/Leistung ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, so ist dieser Entgeltabrechnungszeitraum auch dann für die Regelentgeltberechnung heranzuziehen, wenn für weniger als vier Wochen Entgelt bezogen wurde.
Beispiel 7:
Aufnahme der Beschäftigung | 16.1. |
Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung | 10.2. |
monatliche Entgeltabrechnung | |
Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat | |
Entgeltabrechnung am 5. des folgenden Monats, | |
demnach Entgeltabrechnung für Januar am | 5.2. |
Lösung: | |
Bemessungszeitraum ist der Monat Januar. Für die Berechnung des Regelentgeltes ist das Arbeitsentgelt vom 16.1. bis 31.1. zugrunde zu legen. |
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