(1) Die Aufsichtsbehörde kann einen Beauftragten bestellen, wenn und solange
1. |
ein Gemeindeorgan seine gesetzlichen Verpflichtungen nicht erfüllt und Weisungen der zuständigen Behörden nicht ausführt und die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach den §§ 120 bis 123 nicht ausreichen oder |
2. |
ein Gemeindeorgan rechtlich oder tatsächlich an der Ausübung seiner Befugnisse gehindert ist und die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben die Bestellung erfordert. |
(2) Der Beauftragte kann alle oder einzelne Aufgaben der Gemeindeorgane auf Kosten der Gemeinde wahrnehmen.
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