Der mit dem TV-Fahrradleasing rechtlich zugelassene Verzicht auf Entgeltbestandteile darf ausschließlich als Entgeltumwandlung zum Zweck der Fahrradüberlassung zur dienstlichen und privaten Nutzung erfolgen. Andere Sachbezüge (z. B. PKW, Computer) können nicht auf dem Wege der Entgeltumwandlung verschafft werden.

4.1 Kein Anspruch auf Fahrradüberlassung

Aus dem TV-Fahrradleasing folgt kein Rechtsanspruch der Beschäftigten auf den Abschluss einer entsprechenden Entgeltumwandlungs- oder Überlassungsvereinbarung. Der Tarifvertrag eröffnet lediglich die Möglichkeit für den Arbeitgeber, freiwillig die Umwandlung von Entgelt zum Zwecke des Fahrradleasings zu anzubieten. Er schafft die rechtlichen Voraussetzungen gem. § 4 Abs. 3 TVG, verpflichtet jedoch den Arbeitgeber seinerseits nicht, Entgeltumwandlung und Fahrradleasing anzubieten. Es kann jedoch im Zusammenhang mit der Gewinnung und Bindung von Fachpersonal in erheblichem Maße zur Attraktivität des Arbeitgebers am Arbeitsmarkt beitragen, wenn er seinen beschäftigten das Job-Rad-Leasing anbietet.

Bietet der Arbeitgeber jedoch Beschäftigten die Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings an, so muss er diese allen Beschäftigten zugänglich machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 TV-Fahrradleasing). Mit dieser Tarifregelung wird lediglich der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wiedergegeben. Differenzierende (transparente) Fallgestaltungen sind dennoch möglich. Differenzierungserfordernisse können sich (z. B. hinsichtlich des Standortes) aus den Rahmenbedingungen der Rechtsbeziehungen zwischen Leasinggeber und Arbeitgeber ergeben. Auch die konkreten Bedingungen des Arbeitsverhältnisses (Fristablauf oder andere absehbare Beendigungszeitpunkte) oder laufende Lohnpfändungen sind zu berücksichtigen.

4.2 Auswahl des Leasinggebers

Die Auswahl des Leasinggebers obliegt ausschließlich dem Arbeitgeber. Die Beschäftigten haben keinen Anspruch auf die Auswahl eines bestimmten Leasingebers. Sie können deshalb auch nur solche Fahrräder wählen, die nach den Rahmenbedingungen des vom Arbeitgeber ausgewählten Leasinggebers zur Verfügung stehen. Auch ein Mitbestimmungsrecht besteht hinsichtlich der Auswahl des Leasinggebers nicht.

Größere öffentliche Arbeitgeber, die dem Vergaberecht unterliegen, müssen beim Abschluss eines Rahmen-Leasingvertrags mit dem Leasingeber/Vermittler die vergaberechtlichen Bestimmungen beachten.

4.3 Überlassungsvereinbarung

Die Überlassung des Leasingfahrrades erfolgt auf der Grundlage einer (zusätzlich zur Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der/dem Beschäftigten abzuschließenden) Überlassungsvereinbarung (§ 2 Abs. 2 TV-Fahrradleasing). Diese regelt:

  • die Überlassung des Fahrrades zur dienstlichen und privaten Nutzung,
  • den Überlassungsgegenstand (genaue Bezeichnung des Fahrrades einschließlich des Zubehörs und sonstiger Leistungen),
  • die Rechte und Pflichten der/des Beschäftigten.

Insbesondere bei der Vereinbarung der Rechte und Pflichten der Beschäftigten sind die durch den Leasingvertrag vorgegebenen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. So können die Beschäftigten etwa verpflichtet sein, Inspektionen und Wartungen vornehmen zu lassen oder das Fahrrad auf bestimmte Art gegen Diebstahl zu sichern.

4.4 Fahrrad im Sinne von § 63a StVZO

Gegenstand der Vereinbarung über die Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings kann gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 TV-Fahrradleasing nur ein Fahrrad im Sinne des § 63a StVZO sein. Ein Fahrrad nach § 63a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird. Als Fahrrad gilt auch ein solches Fahrzeug, das mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird. Diese Anforderungen sind auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad über einen Hilfsantrieb verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fahrers, ermöglicht (Anfahr- oder Schiebehilfe).

Auch Lastenfahrräder fallen unter die Begriffsbestimmung von § 63 StVZO, jedoch nicht sogenannte S-Pedelecs, weil letztere eine Motor-Unterstützung bis 45 km/h bieten und ein Versicherungskennzeichen benötigen.

Zusätzlich zu dem in § 63a StVZO definierten eigentlichen Fahrrad kann das Entgelt auch zum Leasing von Zubehör umgewandelt werden. Leasingfähig sind etwaige Zusatzleistungen (z. B. Versicherungen) des Leasinggebers und "fest mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör" (§ 4 Abs. 1 TV-Fahrradleasing). Unter fest mit dem Fahrrad verbundenem Zubehör dürfte optionales Zubehör zu fassen sein, das zusätzlich am Fahrrad montiert wird und nicht zur Grundausstattung des konkreten Fahrrads gehört (z. B. Beleuchtungsanlage, Schutzbleche, Spiegel...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge