Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer. Wohnungen in verschiedenen Staaten. Übermittlung eines Antrags an den zuständigen Träger

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Art 71 Abs 1 Buchst b DBuchst ii S 1 der EWGV 1408/71, in der durch die EWGV 2001/83 des Rates vom 2.6.1983 geänderten und aktualisierten Fassung ist so auszulegen, daß er nicht für einen Arbeitnehmer gilt, der

  1. im Mitgliedstaat A (dessen Staatsangehörigkeit er besitzt) wohnt und arbeitet,
  2. sodann mit seiner Familie in den Mitgliedstaat B umzieht, wo er zehn Jahre lang wohnt, arbeitet und arbeitsunfähig wird mit anschließender Invalidität,
  3. im Anschluß daran mit seiner Familie in den Mitgliedstaat C umzieht, wo er zwei Jahre lang wohnt, aber (wegen seiner Invalidität) nicht arbeitet, und
  4. schließlich seinen Wohnort wieder in den Mitgliedstaat A verlegt, wo er (wegen seiner Invalidität) weder arbeitet noch sich arbeitslos meldet.

2.

Nach Art 86 EWGV 1408/71 und Art 35 EWGV 574/72 vom 21.3.1972 über die Durchführung der Verordnung Nr 1408/71 in der durch die EWGV 2001/83 des Rates vom 2.6.1983 geänderten und aktualisierten Fassung ist der Träger des Wohnstaates verpflichtet, einen bei ihm gestellten Antrag auf Leistung bei Invalidität dem zuständigen Träger des Staates der letzten Beschäftigung zu übermitteln, er ist jedoch nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Leistungen zu gewähren.

 

Normenkette

EWGV 1408/71 Art. 71 Abs. 1 Buchst.b DBuchst. ii S. 1, Art. 86; EWGV 574/72 Art. 35

 

Beteiligte

Alison Maitland Toosey

Chief Adjudication Officer

 

Fundstellen

EuGHE I 1994, 279

SGb 1994, 329

www.judicialis.de 1994

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge