Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerrecht. Einkommensteuer natürlicher Personen. Übertragung einer am Kapital einer ansässigen Gesellschaft gehaltenen wesentlichen Beteiligung. Modalitäten der Besteuerung der realisierten Wertsteigerung
Normenkette
EuGH-VerfO Art. 104
Beteiligte
Tenor
1. Die Artikel 43 EG und 48 EG stehen einer nationalen Regelung entgegen, wie sie die Artikel 67 Nr. 8 und 67ter des belgischen Einkommensteuergesetzes in der im Ausgangsverfahren maßgebenden Fassung vorsehen, wonach Wertsteigerungen, die außerhalb der Ausübung einer Berufstätigkeit bei der entgeltlichen Übertragung von Anteilen oder Aktien an Gesellschaften, Vereinigungen oder Einrichtungen realisiert werden, dann zu versteuern sind, wenn die Übertragung auf eine ausländische Gesellschaft, Vereinigung oder Einrichtung erfolgt, während diese Wertsteigerungen unter denselben Umständen nicht zu versteuern sind, wenn die Übertragung auf eine belgische Gesellschaft, Vereinigung oder Einrichtung erfolgt, sofern die übertragene Beteiligung ihrem Inhaber einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft ermöglicht und es ihm erlaubt, deren Tätigkeit zu bestimmen.
2. Artikel 56 EG steht einer solchen nationalen Regelung entgegen, wenn die übertragene Beteiligung ihrem Inhaber keinen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft ermöglicht und es ihm nicht erlaubt, deren Tätigkeit zu bestimmen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen (Belgien) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit
Jean-Claude De Baeck
gegen
Belgischer Staat
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 43 EG, 46 EG, 48 EG, 56 EG und 58 EG
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), der Richter C. Gulmann, J. N. Cunha Rodrigues und J.-P. Puissochet sowie der Richterin N. Colneric,
Generalanwalt: F. G. Jacobs,
Kanzler: R. Grass,
nach Unterrichtung des vorlegenden Gerichts über die Absicht des Gerichtshofes, gemäß Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
nachdem den Beteiligten gemäß Artikel 23 der EG-Satzung des Gerichtshofes Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben worden ist,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden Beschluss
Entscheidungsgründe
1
Die Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen hat mit Urteil vom 13. Juni 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juni 2003, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Artikel 43 EG, 46 EG, 48 EG, 56 EG und 58 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt
2
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger De Baeck und dem Belgischen Staat wegen der Besteuerung einer Wertsteigerung, die bei der Veräußerung von Anteilen an belgischen Gesellschaften durch den Kläger an eine französische Gesellschaft realisiert wurde.
Nationales Recht
3
Artikel 67 Nr. 8 des belgischen Einkommensteuergesetzes vom 26. Februar 1964 (im Folgenden WIB 64) in der im Ausgangsverfahren maßgebenden Fassung sah vor:
„Sonstige Einkünfte sind die Wertsteigerungen, die außerhalb der Ausübung einer in Artikel 20 bezeichneten Berufstätigkeit bei der entgeltlichen Übertragung von Anteilen oder Aktien auf Gesellschaften, Vereinigungen oder Einrichtungen realisiert werden, die in Belgien ihren Gesellschaftssitz, ihre Hauptniederlassung oder ihren Verwaltungssitz haben, wenn der Übertragende oder sein Rechtsvorgänger in den Fällen, in denen die Anteile oder Aktien nicht entgeltlich erworben wurden, zu irgendeinem Zeitpunkt in den der Übertragung vorausgehenden fünf Jahren allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten und seinen oder dessen Abkömmlingen oder Verwandten in aufsteigender Linie oder in der Seitenlinie bis einschließlich zum zweiten Grad mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Rechte an der Gesellschaft besessen hat, deren Anteile oder Aktien übertragen werden.”
4
Artikel 67ter WIB 64 lautet:
„Die in Artikel 67 Nr. 8 bezeichneten Wertsteigerungen sind nicht zu versteuern, wenn sie bei
- der Aufteilung des Gesellschaftsvermögens der Gesellschaft, deren Rechte sie verbriefen,
- dem Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft
- oder der Übertragung von Anteilen oder Aktien auf eine im Königreich wohnhafte Person, die der Einkommensteuer unterliegt, oder auf eine nicht im Königreich wohnhafte Person, die der Steuer für Gebietsfremde unterliegt, oder auf einen in Artikeln 94 Absatz 1 und 136 genannten Steuerpflichtigen erzielt werden.”
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
5
Das vorlegende Gericht führt aus, nach Angaben der Verwaltung habe der Kläger 1989 im eigenen Namen und für Dritte in Höhe eines Betrages von 1 705 000 000 BEF Anteile von zum Konzern Antverpia gehörenden belgischen Gesellschaften an eine französische Gesellschaft verkauft.
6
Da der Verkauf an eine ausländische Gesellschaft erfolgt sei und die Familie des Klägers eine wesentliche Beteiligung...