Die Arbeitsversäumnis war im DRK-TV a. F. in § 19 geregelt (und entsprach § 18 BAT). Der damalige Abs. 2 wurde wortgleich übernommen, nicht aber Abs. 1, in dem Selbstverständliches geregelt war, dass nämlich die Arbeitszeit pünktlich einzuhalten und persönliche Angelegenheiten außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen seien.

Das Fernbleiben von der Arbeit bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorgesetzten bzw. dessen Beauftragten, wenn die Zustimmung nicht vorher eingeholt werden kann, ist der Arbeitgeber unverzüglich über die Gründe des Fernbleibens zu unterrichten.

Nach diesem Wortlaut der Vorschrift ist es nicht ausreichend, wenn der Mitarbeiter in der Telefonzentrale anruft oder einen Kollegen beauftragt, den Chef zu unterrichten.

Die hier gemeinte Arbeitszeitversäumnis betrifft nicht krankheitsbedingte Abwesenheit.

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