Gemäß § 4 HausratsVO soll der Richter im Falle einer Ehescheidung eine Wohnung, die die Ehegatten aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht, dem anderen Ehegatten nur zuweisen, wenn der Dritte (also der Arbeitgeber) damit einverstanden ist.

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