Die Bekanntmachung der Dienstvereinbarung ist Sache des Dienststellenleiters (§ 63 Abs. 2 BPersVG). Sie hat "in geeigneter Weise" zu erfolgen, d. h. so, wie in der Dienststelle üblicherweise die für Bedienstete geltenden Regelungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung ist jedoch keine rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung. Es handelt sich insoweit um eine reine Ordnungsvorschrift.[1]

 
Hinweis

Auch wenn die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung nicht von deren Bekanntmachung abhängig ist, wird man Beschäftigte, die gegen eine nicht ordnungsgemäß bekannt gemachte Dienstvereinbarung verstoßen, kaum arbeitsrechtlich belangen können. Auch die im Jahr 2022 in Kraft getretenen Änderungen des Nachweisgesetzes fordern Sorgfalt mit Bick auf die Bekanntgabe von Dienstvereinbarungen. Das Interesse der Dienststelle, die Ordnungsvorschrift einzuhalten und den Beschäftigten die Dienstvereinbarung zur Kenntnis zu bringen, ist damit offensichtlich.

Da die Gesetze regelmäßig keine besonderen Formen der Bekanntmachung regeln, sind hier pragmatische Wege zu beschreiten. In Betracht kommen die Bekanntmachung per E-Mail, durch Aushang oder Rundschreiben.

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