Veränderungen im Unternehmen können auch eine Veränderung der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit mit sich bringen. In den meisten Fällen muss das Unternehmen jedoch nicht sofort an die nun sachlich zuständige Berufsgenossenschaft überwiesen werden. Der Gesetzgeber sagt hierzu:

"Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt… oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist."

Eine dauernde Veränderung wird in Abkehr von früherem Recht heute bereits in der Regel dann angenommen, wenn die Verlagerung des Schwerpunkts über einen Zeitraum von einem Jahr andauert.

 
Praxis-Beispiel

Art und Gegenstand des Unternehmens ändern sich

Peter Mustermann   Musterstadt, den

An die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik

Betr: Anzeige einer Unternehmensänderung (nach § 192 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII)

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit 5 Jahren bin ich in Ihrem Unternehmerverzeichnis mit dem Unternehmensgegenstand"Herstellung und Handel mit Süßwaren"eingetragen. Da sich weder Einzelhandel noch Großhandel rentieren, habe ich Anfang des Jahres diesen Geschäftszweig eingestellt. Ich stelle lediglich noch Süßwaren her, die ich exportiere. Bitte teilen Sie mir mit, ob Ihre Berufsgenossenschaft weiterhin für mein Unternehmen zuständig ist oder ob dies die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten sein könnte.

Mit freundlichen Grüßen

Hier wird die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik antworten, dass Herr Mustermann bitte zunächst abwarten und in einem Jahr mitteilen möge, ob dieser Strukturwandel immer noch anhält. Bei anhaltendem Strukturwandel wird sein Unternehmen an die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe überwiesen.

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