Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. März 1990 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig sind noch Kürzungen des Honorars des Beigeladenen für die Quartale IV/1983 bis III/1984.
Die Kläger beantragten am 12. März 1985, die Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise des beigeladenen Kassenzahnarztes, der die Zusatzbezeichnung Oralchirurgie führt, in den streitigen Quartalen zu überprüfen. Mit Bescheid vom 11. Dezember 1986 – dem Beigeladenen zugestellt am 12. Dezember 1986 – kürzte der Prüfungsausschuß das Honorar auf das 1,8fache des Durchschnitts der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV), woraus sich ein Kürzungsbetrag von 32.544,46 DM ergab. Gegen diesen Bescheid legten sowohl die Kläger als auch der Beigeladene Beschwerde ein. Letzterer rügte, daß der Prüfantrag vom 12. März 1985 erst am 12. Oktober 1986 auf die Tagesordnung des Prüfungsausschusses gesetzt worden sei. Auf den Widerspruch des Beigeladenen setzte der Beklagte den Kürzungsbetrag mit 14.086,97 DM fest und wies den Widerspruch der Kläger zurück. Dem Beigeladenen wurde damit ein Honorar in Höhe des 1,5fachen des KZV-Durchschnittswertes der Oralchirurgen belassen.
Das Sozialgericht (SG) hat den Rechtsstreit mit einem Rechtsstreit betreffend Kürzungen des Honorars des Beigeladenen für die Quartale I bis IV/1982 verbunden und die Klagen abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger und die – wegen der Kostenentscheidung eingelegte – Anschlußberufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen. Es hat ausgeführt, Prüfanträge eines Landesverbandes müßten zwar nach § 11 Abs 9 Satz 3 der Prüfvereinbarung innerhalb einer Frist von sechs Monaten in die Tagesordnung des Prüfungsausschusses aufgenommen werden. Entgegen der Meinung des SG und des Beigeladenen sei die Regelung aber nicht so zu verstehen, daß Prüfanträge innerhalb von sechs Monaten erledigt werden müßten. Der Beigeladene habe zwar erst ein Jahr und sieben Monate nach der Antragstellung von dem Prüfantrag erfahren. Unzutreffend sei aber seine Meinung, daß er in diesem Zeitpunkt nicht mit einer Wirtschaftlichkeitsprüfung rechnen mußte.
Der Beigeladene hat Revision eingelegt und macht geltend, die Prüfvereinbarungen seien mehr oder weniger Länder- und KZV-identisch. Aufgrund der Vorschrift des § 11 Abs 9 der Prüfvereinbarung seien die Prüfgremien gehalten, ihre Entscheidungen ohne Verzögerung zu prüfen; die Bestimmung sei keine bloße Ordnungsvorschrift. Der Beigeladene erhebt die Einrede der Verjährung.
Nachdem die Kläger ihre Klage bezüglich der Quartale I bis IV/1982 zurückgenommen hatten, hat der Beigeladene den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
Der Beigeladene beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. März 1990 die Berufung der Kläger und des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte und die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen, soweit sie die Quartale IV/1983 bis III/1984 betrifft.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision, die auf die Quartale IV/1983 bis III/1984 beschränkt ist, hat keinen Erfolg.
Hinsichtlich der streitigen Quartale IV/1983 bis III/1984 hat das LSG mit der Zurückverweisung der Sache an das SG, gegen die Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind, kein Bundesrecht verletzt. Verjährung (vgl Urteil des Senats vom 16. Januar 1991 – 6 RKa 10/90 –) ist nicht eingetreten, denn der Bescheid des Prüfungsausschusses ist dem Beigeladenen innerhalb der Verjährungsfrist, die jedenfalls erst nach dem 31. Dezember 1983 begonnen hatte, zugestellt worden. Nicht zu beanstanden ist, daß das LSG festgestellt hat, die Wirtschaftlichkeitsprüfung sei hier nicht wegen Verletzung des § 11 Abs 9 der Prüfvereinbarung ausgeschlossen. Die Bestimmung ist Landesrecht. Sie könnte allenfalls dann revisibel sein, wenn ihr Geltungsbereich sich über den Bezirk des LSG hinaus erstreckte (§ 162 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫). Dafür reicht es zwar aus, wenn für andere Bundesländer inhaltlich übereinstimmende Vorschriften geschaffen worden sind und dies bewußt und gewollt um der Rechtseinheit willen geschehen ist. Dies muß aber der Revisionskläger dartun und eine gleichlautende Norm im Bezirk eines anderen LSG's benennen sowie den Erlaß zum Zweck der Vereinheitlichung darlegen (BSGE 56, 45, 50 f = SozR 2100 § 70 Nr 1 S 7; vgl auch das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 16. Januar 1991 – 6 RKa 24/89 –). Die allgemeine Behauptung des Beigeladenen, die Prüfvereinbarungen seien mehr oder weniger landes- und KZV-identisch, reicht dafür nicht aus. Dem Senat sind gleichlautende Normen wie § 11 Abs 9 der streitigen Prüfvereinbarung nicht bekannt. Umstände, die auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch verspätete Mitteilung der Prüfanträge schließen lassen könnten, hat der Beigeladene nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1174311 |
AusR 1992, 18 |