Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Urteil vom 19.01.1993) |
SG Lüneburg (Urteil vom 30.05.1991) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 19. Januar 1993 und des Sozialgerichts Lüneburg vom 30. Mai 1991 abgeändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 8. und 9. Oktober 1984 sowie vom 9. Januar 1986 verurteilt, dem Kläger ab 1. März 1984 Berufsschadensausgleich zu zahlen.
Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger ist Schwerbeschädigter mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 60 vH. Seinen angestrebten Beruf als Bäcker konnte er schädigungsbedingt nicht ausüben. Er hat aber in der Zeit seines Berufslebens als kaufmännischer Angestellter mindestens ebensoviel verdient, wie er als Bäcker wahrscheinlich verdient hätte. Das ist bereits vor Jahren anhand des maßgebenden Vergleichseinkommens und seines tatsächlichen Einkommens festgestellt worden. Seine Anträge auf Anerkennung eines beruflichen Betroffenseins und auf Zahlung von Berufsschadensausgleich sind damals abgelehnt worden (Bescheide vom 29. und 30. April 1975). Daran hat sich auch bis zu seinem vorzeitigen Rentenbezug, der ihm durch die anerkannte Schwerbehinderung ermöglicht wurde, nichts geändert. Er erstrebt jetzt, daß der Einkommensverlust, den er durch das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsleben erlitten hat, als Grundlage für einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich behandelt wird. Die Versorgungsverwaltung und das Sozialgericht (SG) haben nach Anhörung ärztlicher Sachverständiger gemeint, der Kläger hätte noch bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze erwerbstätig sein können. Die Schädigungsfolgen seien keine Ursache, nicht einmal Anlaß oder Motiv für sein vorzeitiges Ausscheiden gewesen (Bescheide vom 8. und 9. Oktober 1984 sowie vom 9. Januar 1986, Urteil vom 30. Mai 1991). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung nicht für zulässig gehalten. Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Revision mit der Begründung zugelassen, das LSG hätte in der Sache entscheiden müssen. Der Kläger hat die Revision eingelegt.
Er beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen abzuändern und den Beklagten zur Zahlung eines Berufsschadensausgleichs ab 1. März 1984 zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist begründet. Der Kläger hat entgegen den Urteilen der Vorinstanzen Anspruch auf Berufsschadensausgleich.
Die Berufung des Klägers war zulässig. § 148 Abs 3 des Sozialgerichtsgesetzes (≪SGG≫, der inzwischen durch Gesetz vom 11. Januar 1993, BGBl I 50, aufgehoben worden ist) schloß die Berufung nicht aus. Berufsschadensausgleich wird nicht wegen „Änderung der Verhältnisse” iS dieser Vorschrift, sondern wegen neu eingetretener Verhältnisse verlangt, die in dem früheren Verwaltungsverfahren nicht geprüft werden konnten (BSGE 37, 80, 81; vgl auch BSGE 58, 27).
Die Berufung war auch begründet. Das LSG hat selbst dargelegt, daß der Einkommensverlust des Klägers, der durch das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsleben entstanden ist, nach der ständigen Rechtsprechung des BSG als schädigungsbedingt anzusehen sei. Der Antrag auf Berufsschadensausgleich sei begründet. Dem Antrag könne aber mangels Zulässigkeit der Berufung nicht durch Urteil entsprochen werden; der Anspruch müsse im Wege des Zugunstenverfahrens (§ 44 des Sozialgesetzbuchs – Verwaltungsverfahren – ≪SGB X≫) zuerkannt werden. Der Beklagte räumt ein, daß die Berufung zulässig gewesen sei und ein Sachurteil hätte ergehen müssen. Er räumt auch ein, daß die in den Gründen geäußerte Ansicht des LSG zutreffe und der Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet sei. Er führt aber Gesichtspunkte dafür an, daß diese Rechtsprechung geändert werden müsse. Diese Gesichtspunkte haben den Senat nicht überzeugt. In seinem Urteil vom 10. Mai 1994 (9 RV 14/93) hat er diese Gesichtspunkte erörtert und ausgeführt:
„Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zum Berufsschadensausgleich beim vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsleben fest. Beschädigte, die nur wegen ihrer schädigungsbedingten Schwerbehinderung vorzeitiges Altersruhegeld beanspruchen können und aus dem Arbeitsleben ausscheiden, haben regelmäßig wegen der dadurch eingetretenen Einkommensminderung einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich (vgl BSG SozR 3100 § 30 Nr 78; SozR 3642 § 8 Nr 7; SozR 3-3100 § 30 Nr 2; SozR 3-3642 § 8 Nrn 1, 3, 4, 5). An diesem Ergebnis konnten die teils kritischen Äußerungen in der Literatur, auf die sich der Beklagte bezieht, nichts ändern (vgl Niepel, VersorgVerw 1993, 3; Hoffmann, VersorgVerw 1994, 8; vgl aber auch Frank, VersorgVerw 1991, 52; Kunze, VersorgVerw 1993, 66). Die Auffassung des Senats folgt allerdings nicht unmittelbar aus dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und der Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV). Das Recht des Berufsschadensausgleichs ist aber nur im Zusammenhang mit den Vorschriften zu verstehen, die das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsleben bei Schwerbehinderung dadurch ermöglichen, daß sie die vorzeitige Inanspruchnahme der vollen Altersversorgung vorsehen. Diese Vorschriften des Rentenversicherungsrechts und der Beamtenversorgung (vgl § 25 Abs 1 Angestelltenversicherungsgesetz ≪AVG≫ aF = § 1248 Abs 1 Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫ aF = § 37 SGB VI, § 42 Abs 4 Bundesbeamtengesetz ≪BBG≫) ermöglichen es den Versicherten oder Versorgungsanwärtern, ohne Nachweis der Erwerbsunfähigkeit oder der Dienstunfähigkeit, die Rente oder die Versorgung zu erlangen, die grundsätzlich nur für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder der Dienstunfähigkeit vorgesehen ist. § 42 Abs 4 BBG sagt das ausdrücklich; für das Rentenversicherungsrecht gilt nichts anderes.
Die Vorschriften, die es den schwerbehinderten Arbeitnehmern und Beamten wirtschaftlich ermöglichen, mit 60 Jahren allein durch ihren Antrag und die Vorlage des Schwerbehindertenausweises den Versicherungsfall oder den beamtenrechtlichen Versorgungsfall herbeizuführen, lassen es nicht zu, daß der entsprechende kriegsopferrechtliche Versorgungsfall von Ermittlungen über den Gesundheitszustand und seine Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit oder Dienstfähigkeit abhängig gemacht wird. Auch wenn die schädigungsbedingte Schwerbehinderung das Ausscheiden aus dem Arbeitsleben nicht erzwungen, sondern nur ermöglicht hat, reicht das für die Begründung des Versorgungsfalles aus. Der Versorgungsverwaltung und den vorerwähnten kritischen Stimmen ist allerdings zuzugeben, daß viele Schwerbehinderte auch mit 60 Jahren beruflich nicht erheblich beeinträchtigt sind, den vorzeitigen Rentenbezug als Vergünstigung erfahren und die meist nur geringe Einkommensminderung gerne in Kauf nehmen, so daß von einem beruflichen Schaden und damit einem Versorgungsfall eigentlich nicht die Rede sein kann. Der Senat meint aber, daß es die Vorschriften, die das vorzeitige Ausscheiden wegen schädigungsbedingter Schwerbehinderung nahelegen, nicht zulassen, diese Fälle zu ermitteln und vom Bezug von Berufsschadensausgleich auszuschließen. Wollte man das für zulässig oder gar erforderlich halten, so müßten praktisch alle schwerbehinderten Beschädigten ärztliche und berufskundliche Untersuchungen über sich ergehen lassen. Kaum ein Beschädigter, der jahrzehntelang mit seinem Versorgungsleiden gearbeitet hat, könnte beweisen, daß das Leiden gerade jetzt mit 60 Jahren sich so verschlimmert habe oder sich so schwer auswirke, daß er seine Erwerbstätigkeit aufgeben müsse. Berufsschadensausgleich könnte mit 60 Jahren nur dann erstmals gewährt werden, wenn eine schädigungsbedingte Erwerbsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt nachgewiesen wäre. Das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben wegen schädigungsbedingter Schwerbehinderung wäre in aller Regel kein Versorgungsfall. Vielmehr würde der über 60 Jahre alte Schwerbeschädigte, der aus einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und zugleich aus dem Erwerbsleben ausscheiden möchte, – im Gegensatz zu sonstigen Schwerbehinderten – faktisch gezwungen, anstelle von vorgezogenem Altersruhegeld Erwerbsunfähigkeitsrente zu beantragen, damit ein im Fall schädigungsbedingter Erwerbsunfähigkeit vorhandener Anspruch auf Berufsschadensausgleich nicht verlorengeht.
Diese Konsequenz entspricht allerdings auch nicht der Auffassung der Verwaltung. Sie verlangt selber nicht, daß die Schädigungsfolge einen Zwang zum Ausscheiden aus dem Arbeitsleben darstellt. Ihr genügt, daß die Schädigungsfolge der Grund, dh der Beweggrund, für das Ausscheiden war. Damit mißt sie dem in § 30 Abs 3 BVG geforderten Ursachenzusammenhang zwischen Schädigungsfolge und Einkommensverlust nicht die Bedeutung zu, daß etwa mit Hilfe von Sachverständigen festgestellt werden müsse, daß die Schädigungsfolgen die Befürchtung rechtfertigten, daß eine weitere berufliche Tätigkeit nachteilige gesundheitliche Folgen haben würde. Der Beklagte räumt damit ein, daß der mit Blick auf die Schädigungsfolgen gefaßte Entschluß des Beschädigten, mit der Arbeit aufzuhören, dem Kausalitätserfordernis des § 30 Abs 3 BVG genügen kann. Er verlangt aber die Feststellung, daß der Beschädigte ohne die Schädigungsfolge seine Arbeit nicht aufgegeben hätte. Denn nur dann stehe fest, daß der Beschädigte nicht zu dem großen Kreis derjenigen gehöre, die die Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens als einen Vorzug empfinden.
Wenn die Schädigungsfolge in Verbindung mit den Ruhegeldregelungen nur der Anlaß und nicht der Grund für das Ausscheiden sei, könne sie nicht die Ursache für das Ausscheiden sein, was § 30 Abs 3 BVG unmißverständlich verlange.
Es kann unentschieden bleiben, ob zwischen Grund und Anlaß getrennt werden kann. Der Senat hält aber daran fest, daß auf eine Beweiserhebung über den von dem Beklagten geforderten Grund verzichtet werden muß. Das Versicherungsrecht (§ 25 Abs 1 AVG aF = § 1248 Abs 1 RVO aF = § 37 SGB VI) verzichtet nicht nur auf den Nachweis dafür, daß die Schwerbehinderung den Versicherten gezwungen hat, den Beruf aufzugeben; verzichtet wird auch auf Nachforschungen darüber, ob die Schwerbehinderung wenigstens der Grund, also der Beweggrund, für das Ausscheiden war (ebenso § 42 Abs 4 BBG). Es genügt, daß sich der Schwerbehinderte darauf beruft. Was der Beklagte dafür anführt, daß diese Begünstigung im BVG ohne Bedeutung sei, überzeugt den Senat nicht. Daß § 30 Abs 3 BVG verlangt, daß die Schädigungsfolge für den Einkommensverlust ursächlich ist, rechtfertigt es nicht anzunehmen, hier müßten im Unterschied zum Versicherungsrecht die Motive erforscht werden und die verbleibende Ungewißheit zu Lasten des Beschädigten gehen. Was die Ursächlichkeit im sozialen Entschädigungsrecht bedeutet, ist oft nur im Zusammenhang mit den Vorschriften zu erfassen, die für den Lebensbereich gelten, in dem der Schaden eingetreten ist (vgl BSGE 71, 1 zu Versorgungsrecht und Straßenverkehr). Gerade im Recht des Berufsschadensausgleichs ist es nichts Ungewöhnliches, auf Motivforschung zu verzichten. Ist ein Einkommensverlust auf den Berufswechsel eines erheblich Beschädigten zurückzuführen, wird nach ständiger Verwaltungspraxis im allgemeinen nicht geprüft, ob die Schädigungsfolge einen Zwang oder wenigstens den Grund für den Berufswechsel darstellte. Die entsprechende Behauptung des Beschädigten genügt, wenn sie im Hinblick auf die Schädigungsfolgen plausibel ist. Die Erfahrung, daß in den letzten Jahren immer mehr nicht beschädigte Berufstätige immer öfter den Beruf wechseln, hat nicht dazu geführt, höhere Anforderungen an die Feststellungen zu stellen, daß der Berufswechsel des Beschädigten tatsächlich schädigungsbedingt war. Die Erkenntnis, daß die Lebensplanung und Berufsplanung der Personen, die erheblich beschädigt sind, in jeder Beziehung in kaum meßbarem Umfang gestört sein kann, hat die Verwaltung, soweit ersichtlich, bisher abgehalten, die beruflichen Entschlüsse zu analysieren und sich Klärung der Tatfrage zuzutrauen, ob die Schädigungsfolge tatsächlich die wesentliche Ursache für den Berufswechsel war.
Gewiß ist es bedenklich und verfassungsrechtlich zweifelhaft, durch die Verwaltung oder die Rechtsprechung Beweiserleichterungen einzuführen (vgl neuerdings Reinhardt, Die Umkehr der Beweislast aus verfassungsrechtlicher Sicht, NJW 1994, 93). Hier ist aber die Beweiserleichterung, die der Senat nach ständiger Rechtsprechung für geboten hält, durch den Gesetzgeber des Versicherungsrechts und des Beamtenversorgungsrechts vorgezeichnet. Außerdem spricht für die Beweiserleichterung auch § 8 Abs 1 Satz 3 BSchAV, der es für die Höhe des Einkommensverlustes nach dem vorzeitigen Ausscheiden genügen läßt, daß der Beschädigte glaubhaft macht, daß er ohne die Beschädigung noch erwerbstätig wäre. Diese Vorschrift gilt zwar – was der Beklagte zutreffend hervorhebt – nicht unmittelbar für die Fälle, in denen, wie hier, der Anspruch auf Berufsschadensausgleich nur noch auf das vorzeitige Ausscheiden gestützt werden kann; sie zeigt aber, daß auch dem Verordnungsgeber klar ist, daß das Gesetz bei der Kausalitätsprüfung im Recht des Berufsschadensausgleichs nicht die üblichen Anforderungen stellt. Der Senat hat sich auch nicht an den Wortlaut dieser Verordnungsvorschrift gehalten. Es ist zweifelhaft, ob ein Beschädigter überhaupt Angaben darüber machen kann, welche Entschlüsse er gefaßt hätte, wenn er nicht beschädigt worden wäre. Im allgemeinen kann er das nicht einmal wissen, sondern nur vermuten. Wer behauptet, es zu wissen, ist kaum glaubwürdig. Entscheidend bei der entsprechenden Anwendung des § 8 Abs 1 Satz 3 BSchAV ist, daß die sonst übliche Beweiserhebung zu unterbleiben hat und Zweifel nicht immer zu Lasten des Beschädigten gehen dürfen.
Der Senat hält somit daran fest: Kann der Beschädigte nur unter Hinweis auf seine schädigungsbedingte Schwerbehinderung sozial gesichert vorzeitig seine Erwerbstätigkeit beenden, ist regelmäßig bewiesen, daß der Beschädigte iS des § 30 Abs 3 BVG einen Einkommensverlust „durch” die Schädigungsfolgen erlitten hat. Dieser Beweis ist nicht erbracht, wenn der Beschädigte auch aus einem anderen Grund sozial gesichert vorzeitig seine Erwerbstätigkeit beenden konnte. Das ist dann der Fall, wenn der nicht schädigungsbedingte Anteil des Grades der Behinderung (GdB) allein eine Schwerbehinderung bedeutet und somit zum vorzeitigen Ausscheiden berechtigte (BSG SozR 3-3642 § 8 Nr 5). Das ist auch dann der Fall, wenn der Beschädigte nicht nur wegen der schädigungsbedingten Schwerbehinderung, sondern auch wegen seiner einjährigen Arbeitslosigkeit ausscheiden konnte (vgl dazu das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 10. Mai 1993, 9 RV 29/93). Ob dem Anspruch auch entgegengehalten werden kann,der Beschädigte könnte wegen schädigungsunabhängiger Erwerbsunfähigkeit die Vollrente bekommen, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls kann das Rundschreiben des BMA vom 31. Oktober 1991 (BArbBl 1992, Nr 2, 109), das sich prinzipiell der ständigen Rechtsprechung anschließt, aber auf die Möglichkeit des Gegenbeweises hinweist, nicht so verstanden werden, als müßten Untersuchungen darüber angestellt werden, ob etwa neben der schädigungsbedingten Schwerbehinderung ein weiterer noch nicht dokumentierter Grund für das vorzeitige Ausscheiden vorlag.”
Unerheblich ist, daß nach den Ermittlungen der Verwaltung und des SG einige Umstände dagegen sprechen, daß der Kläger durch die Schädigungsfolgen zur Arbeitsaufgabe bewogen worden ist. Solche Zweifel, die in der Mehrzahl aller Fälle verbleiben, rechtfertigen es nicht, zu Lasten des Klägers zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen