Verfahrensgang

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 22.08.2018; Aktenzeichen L 18 AL 218/16)

SG Cottbus (Entscheidung vom 24.11.2016; Aktenzeichen S 19 AL 175/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgründe geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) bzw eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Daran fehlt es.

Für die Rechtsfrage, ob die Frist zur Beantragung von Insolvenzgeld nach § 324 SGB III ohne Feststellung eines Insolvenzereignisses iS des § 165 SGB III läuft, sieht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung. Er hat jedoch schon nicht zur abstrakten Klärungsbedürftigkeit dieser Frage unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 324 Abs 3 Satz 1 SGB III ("Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis") und der auch vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des BSG vorgetragen, was erforderlich gewesen wäre.

Auch soweit der Kläger vorbringt, es liege der Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil das LSG ihn darauf habe hinweisen müssen, dass es beabsichtige, die Berufung aus einem anderen Rechtsgrund als das SG zurückzuweisen, ist nicht ausreichend vorgetragen. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; s bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 mwN). Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt erst vor, wenn das Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr; vgl etwa BVerfG vom 1.8.2017 - 2 BvR 3068/14 - NJW 2017, 3218 ff, 3219; BSG vom 22.4.2015 - B 3 P 8/13 R - BSGE 118, 239 = SozR 4-3300 § 23 Nr 7, RdNr 37; BSG vom 13.3.2018 - B 11 AL 79/17 B - juris, RdNr 9; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 62 RdNr 8b).

Der Kläger hätte deshalb im Einzelnen darlegen müssen, warum er aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht hat damit rechnen müssen, dass das Berufungsgericht einen bestimmten Zeitpunkt (konkret: das Ableben des K als Betriebsinhaber am 28.3.2012) als spätestmöglichen Termin (auch) von Masselosigkeit zugrunde legen und ausgehend hiervon eine Fristversäumnis des Antrags auf Insolvenzgeld annehmen konnte. Der alleinige Hinweis auf eine anders begründete erstinstanzliche Entscheidung reicht insofern nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12719834

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