(1) 1Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für
1. |
ärztliche Leistungen, |
2. |
zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen nach den §§ 12 bis 16, |
3. |
Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern nach Maßgabe der Anlage 5 und |
4. |
ambulante psychotherapeutische Leistungen mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte nach den §§ 17 bis 20. |
2Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Verordnung erbracht werden.
(2) Aufwendungen für
2. |
Heil- und Kostenpläne bei zahnärztlicher und kieferorthopädischer Behandlung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 3 GOZ erstellten Heil- und Kostenpläne, sind beihilfefähig. |
3. |
die telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) von beihilfeberechtigten Personen oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit chronischer Herzinsuffizienz |
(3) Legasthenie ist keine Erkrankung im Sinne dieser Verordnung.
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