Es ist weiterhin zulässig, einen befristeten Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund mit einem Arbeitnehmer im Anschluss an die Berufsausbildung abzuschließen. Ein Berufsausbildungsverhältnis sei kein Arbeitsverhältnis i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.[1]

Die Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung im Anschluss an die Berufsausbildung wurde vom BAG ausdrücklich bestätigt.[2]

 
Praxis-Tipp

Empfohlen wird folgende – schriftliche – Vertragsformulierung: "Das Arbeitsverhältnis wird im Anschluss an die Berufsausbildung vom ……….…………… bis zum …………… nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristet ohne jeden Grund abgeschlossen." bzw. "Das im Anschluss an die Berufsausbildung befristet abgeschlossene Arbeitsverhältnis wird nach § 14 Abs. 2 TzBfG verlängert bis zum ……………"

Der befristete Arbeitsvertrag mit dem bisherigen Auszubildenden muss spätestens am Tage nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unter Beachtung der Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG geschlossen werden, bevor die Arbeit tatsächlich angetreten wird.

 
Praxis-Beispiel

Vorbeschäftigungsverbot und Berufsausbildung

Zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbilder wurde ein Berufsausbildungsvertrag befristet vom 1.9.2011 bis zum 31.8.2014 geschlossen. Am 22.8.2014 absolvierte der Auszubildende erfolgreich die mündliche Ergänzungsprüfung. Der Prüfungsausschussvorsitzende unterrichtete den Auszubildenden über das Bestehen der Prüfung. Am 25.8.2014 schickte der Landrat ein Schreiben an den Auszubildenden, in dem es heißt: "Die Abschlussprüfung haben Sie am 22.8.2014 erfolgreich bestanden. Die Ausbildung endet mit der Zeugnisausgabe am 29.8.2014." Bis zum 29.8.2014 war der "Auszubildende" beim Landkreis tätig; er erhielt für diese Zeit Ausbildungsvergütung. Am 29.8.2014 schlossen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 30.8.2014 bis zum 29.8.2015.

Die sachgrundlose Befristung ist unwirksam.[38a] Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 BBiG). Durch die Beschäftigung des Klägers ab dem 25.8.2014 – nach Bekanntgabe des Bestehens der Abschlussprüfung – ist zwischen den Parteien nach § 24 BBiG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden, das gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG der Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung entgegensteht.

Entscheidend ist, dass eine einstellungsbefugte Person Kenntnis von der Beendigung der Berufsausbildung und der Weiterarbeit erlangt.

[1] Vgl. Begründung zum Entwurf des TzBfG, B. Besonderer Teil, zu § 14 Abs. 2.

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