Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung der Betriebsrente bei flexibler Altersgrenze

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Enthält eine Versorgungsordnung keine Regelung für den Fall, daß Arbeitnehmer die Möglichkeit der flexiblen Altersgrenze nutzen, und will der Arbeitgeber diese Lücke schließen, indem er einen versicherungsmathematischen Abschlag einführt, so ist dafür die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich (ständige Rechtsprechung).

2. Die einseitige Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlags ist unwirksam. Auch eine entsprechende Übung kann diesen Mangel nicht heilen.

 

Normenkette

AVG § 25; BGB §§ 242, 133-134, 157; RVO § 1248; BetrAVG § 6; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 06.12.1982; Aktenzeichen 5 Sa 371/82)

ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 19.05.1982; Aktenzeichen 1b Ca 2003/81)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438446

BB 1985, 2617-2618 (LT1-2)

BB 1986, 877-878 (LT1-2)

NZA 1986, 232-233 (LT1-2)

AP § 6 BetrAVG (LT1-2), Nr 10

AR-Blattei, Betriebliche Altersversorgung Entsch 158 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 460 Nr 158

ArbuR 1986, 92-93 (LT1-2)

EzA § 6 BetrAVG, Nr 9 (LT1-2)

VersR 1986, 607-608 (LT1-2)

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