Leitsatz (redaktionell)
1. Die Parteien eines Arbeitsvertrages können das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Angestellten vertraglich nicht über das gesetzliche Maß (BGB § 626 Abs 1) hinaus erweitern. Durch eine solche Vereinbarung würden die Vorschriften über die für die ordentliche Kündigung eines solchen Arbeitsverhältnisses geltenden zwingenden gesetzlichen Mindestkündigungsfristen umgangen (Bestätigung von BAG 1956-04-17 2 AZR 340/55 = BAGE 2, 333 = AP Nr 8 zu § 626 BGB).
2. Eine Vereinbarung, wonach der Arbeitgeber berechtigt sein soll, einer Verkäuferin, die zusammen mit mehreren anderen Verkäuferinnen in einer Verkaufsstelle beschäftigt ist, dann fristlos zu kündigen, wenn Fehlbeträge festgestellt werden, ist bei der Prüfung des wichtigen Grundes allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn wenigstens feststeht, daß die Fehlbeträge von der Verkäuferin (mit-) verursacht worden sind.
3. Eine Mankovereinbarung, nach der eine Verkäuferin unabhängig vom Verschulden anteilig für einen Fehlbestand haften soll, der in einer Verkaufsstelle festgestellt wird, in der neben ihr noch weitere Verkäuferinnen in Wechselschicht tätig sind, ist trotz Zahlung eines Mankogeldes sittenwidrig, wenn die Verkäuferin die nicht in ihrer Schicht eingesetzten Verkäuferinnen nicht in zumutbarer Weise überwachen kann und dem Arbeitgeber dieser Umstand bekannt ist.
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 11.10.1972; Aktenzeichen 4 Sa 50/72) |
Fundstellen
BB 1974, 463 |
DB 1974, 878-879 |
NJW 1974, 1155 |
ARST 1974, 91 |
SAE 1975, 127-132 (LT1-3) |
AP § 626 BGB (LT1-3), Nr 67 |
AR-Blattei, ES 1010.8 Nr 43 |
AR-Blattei, ES 870 Nr 90 |
AR-Blattei, Haftung des Arbeitnehmers Entsch 90 |
AR-Blattei, Kündigung VIII Entsch 43 |
EzA § 626 nF BGB, Nr 33 |
PERSONAL 1974, 230 |
SozArb 1974, 340 |
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