Entscheidungsstichwort (Thema)
Reisekostenerstattung bei Stationierungsstreitkräften
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Bestimmungen des ALTV 2 über die Erstattung von Reisekosten beruhen auf dem im Reisekostenrecht allgemein geltenden Grundsatz, daß mit den entsprechenden Leistungen in pauschaler Weise Mehraufwendungen des Arbeitnehmers abgegolten werden sollen.
2. Wird Zivilen Arbeitsgruppen (Dienstgruppen) angehörenden Arbeitnehmern bei den Stationierungsstreitkräften während einer Dienstreise vom Arbeitgeber volle Verpflegung und Unterkunft gewährt, erhalten sie lediglich die in Teil IX des Anhangs R zum ALTV 2 in Nr 2 Buchst g vorgesehene "Ablösung". Dabei ist unerheblich, ob diese tariflichen Erfordernisse an allen oder nur an einzelnen Tagen der Dienstreise erfüllt waren.
Orientierungssatz
Klage auf Zahlung von Nettobeträgen bei Reisekosten.
Normenkette
BRKG § 9; EStG §§ 3, 9; BRKG § 12; ALTV § 35; ALTV 2 § 35; EStG 1979 §§ 3, 9
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 16.06.1983; Aktenzeichen 7 Sa 155/82) |
ArbG Mannheim (Entscheidung vom 15.02.1982; Aktenzeichen 2 Ca 498/81) |
Fundstellen
AP § 35 TVAL II (LT1-2), Nr 2 |
AR-Blattei, ES 1500 Nr 39 (LT1-2) |
AR-Blattei, Stationierungsstreitkräfte Entsch 39 (LT1-2) |
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