Leitsatz (redaktionell)
Die Tätigkeit als Kinderbetreuerin in der Kinderstube eines Möbelhauses, die darin besteht, Kinder von Kunden zu beaufsichtigen und zu betreuen, während die Eltern einkaufen, ist nicht als Tätigkeit einer Kindergärtnerin im Sinne der Einzelhandelstarifverträge anzusehen.
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin und daraus resultierende Gehaltsansprüche.
Die Klägerin ist bei der Beklagten in deren Möbelmarkt als "Kinderbetreuerin/Springerin" beschäftigt; ihre Tätigkeit besteht darin, die Kinder von Kunden zu beaufsichtigen und zu betreuen, während die Eltern einkaufen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts übte die Klägerin diese Tätigkeit zu etwa 25 Stunden in der Woche aus (die Beklagte hat dies in der Berufungsinstanz bestritten); im übrigen ist die Klägerin in der Verwaltung tätig. Die Klägerin hat eine abgeschlossene Ausbildung als Krippenerzieherin mit staatlicher Anerkennung.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind kraft beiderseitiger Tarifbindung sowie auch aufgrund Vereinbarung im Arbeitsvertrag die Tarifverträge des Einzelhandels in Mecklenburg-Vorpommern anzuwenden. Die Klägerin erhält eine monatliche Vergütung nach der Gehaltsgruppe K 2 des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Mecklenburg-Vorpommern. Mit ihrer Klage begehrt sie Vergütung nach Gehaltsgruppe K 3, 4. Tätigkeitsjahr.
Der Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern lautet insoweit in der ab 1. Mai 1995 gültigen Fassung vom 22. Juni 1995 (im folgenden: GTV 1995) wie folgt:
§ 2 ...
B. Gruppeneinteilung
...
K 2
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte mit Tätigkeiten, für die in der Regel eine abgeschlossene 2- oder 3-jährige Ausbildung im Beruf erforderlich ist.
Beispiele:
VerkäuferInnen,
...
Empfangspersonal ...
K 3
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die qualifizierte Arbeiten selbständig erledigen, für die besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind.
Beispiele:
...
Krankenschwestern/pfleger KindergärtnerInnen SozialfürsorgerInnen ...
Der GTV 1994 in der ab 1. Mai 1994 gültigen Fassung enthielt insoweit eine im wesentlichen gleichlautende Regelung; zwischen den Parteien ist lediglich streitig, ob der im GTV in der Fassung ab 1. Mai 1994 enthaltene Zusatz bei KindergärtnerInnen: "mit staatlicher Anerkennung" auch in der Fassung des GTV ab 1. Mai 1995 noch enthalten ist.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei als Kindergärtnerin in die Gehaltsgruppe K 3 einzugruppieren. Ihre Ausbildung als Krippenerzieherin mit staatlicher Anerkennung sei der Ausbildung einer Kindergärtnerin gleichzusetzen. Sie verrichte auch die Tätigkeit einer Kindergärtnerin; nach den Besonderheiten im Einzelhandel sei die kurzfristige Betreuung von Kundenkindern eine kindergärtnerische Tätigkeit. Da im Einzelhandel richtige Betriebskindergärten kaum eingerichtet seien, sei sie nach dem Willen der Tarifvertragsparteien als Kinderbetreuerin in Gehaltsgruppe K 3 einzugruppieren. Im Hinblick auf die große Anzahl der zu betreuenden Kinder und deren Alter verrichte sie qualifizierte Arbeiten im Sinne der Gehaltsgruppe K 3 und verfüge über besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten; schließlich verrichte sie ihre Tätigkeiten auch selbständig.
Die Klägerin hat beantragt,
1. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.665,- DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem daraus folgenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen und
2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an sie ein Gehalt nach der Gehaltsgruppe K 3, 4. Tätigkeitsjahr, des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Klägerin sei weder als Kindergärtnerin ausgebildet noch als solche tätig. Die Gehaltsgruppe K 3 komme nur für richtige Betriebskindergärten in Betracht, etwas anderes hätten auch die Tarifvertragsparteien nicht gewollt. Mit der Gehaltsgruppe K 3 meine der Tarifvertrag nur echte Betriebskindergärten. Kindergärtnerin im Sinne der Gehaltsgruppe K 3 sei daher nur die Mitarbeiterin, die in einem solchen Kindergarten arbeite. Diese Arbeit setze eine höhere Qualifikation voraus, da in einem Kindergarten die zu betreuenden Kinder über einen längeren Zeitraum hinweg pädagogisch angeleitet und zu bestimmten Zielen und Lernerfolgen hingeführt würden. Eine solche pädagogische Betreuung sei in der Kinderstube der Beklagten nicht gefordert und auch nicht zu leisten. Die Klägerin beaufsichtige und beschäftige die Kinder der Kunden, Lernerfolge würden von ihr nicht erwartet. Die Ausbildung der Klägerin sei für ihre Tätigkeit der Kinderbetreuung zwar hilfreich, aber nicht notwendig; besondere Fachkenntnisse seien für die Tätigkeit der Klägerin nicht erforderlich. Die Klägerin sei als "Empfangspersonal" in Tarifgruppe K 2 einzustufen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Zahlungsanspruch von 957,- DM brutto auf 1.665,- DM brutto erhöht (Zeitraum Februar 1995 bis Januar 1996) hat, zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Gehaltsgruppe K 3 als "Kindergärtnerin". Zu Recht haben daher die Vorinstanzen die Klage abgewiesen.
I. Die Vorinstanzen haben zur Begründung der Klageabweisung im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei weder als Kindergärtnerin noch als Krippenerzieherin tätig. Die jeweils kurzfristige Beaufsichtigung und Beschäftigung der Kinder von Kunden der Beklagten in der Kinderstube des Möbelmarktes stelle keine erzieherische Tätigkeit dar. Da die Tarifvertragsparteien im GTV als einziges Tätigkeitsbeispiel vergleichbarer Art gerade die Kindergärtnerin herausgestellt hätten, spreche dies dafür, daß sie die Vorstellung einer dauerhaften Betreuung von Kindern mit erzieherischem Anspruch gehabt haben, wie sie gerade für Kindergärten typisch ist. Dafür, daß die kurzfristige Unterbringung und Betreuung von Kundenkindern von dem Tarifmerkmal erfaßt sein sollte, gebe der Wortlaut des Tarifvertrags keine Anhaltspunkte. Eine vergleichbare Ausbildung wie bei einer Kindergärtnerin oder Krippenerzieherin und entsprechende Fachkenntnisse und Fähigkeiten seien für die Tätigkeit der Klägerin nicht erforderlich. Als Kindergärtnerin nach Gehaltsgruppe K 3 des GTV sei nur zu vergüten, wer die einschlägige Ausbildung mit Erfolg durchlaufen habe und - nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des MTV für den Einzelhandel im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern überwiegend - mit Tätigkeiten betraut sei, wie sie Kindergärtnerinnen nach ihrem Berufsbild und ihrer Ausbildung obliegen; eine solche Tätigkeit übe die Klägerin nicht aus. Die Tätigkeit der Klägerin unterscheide sich ganz wesentlich von der einer Kindergärtnerin; anders als die Tätigkeit der Klägerin sei die Arbeit einer Kindergärtnerin geprägt von den erzieherischen und pädagogischen Aufgaben. Die Tätigkeit der Klägerin sei dahingegen gekennzeichnet durch den Gedanken der Betreuung im Sinne einer Aufbewahrung oder Beaufsichtigung von Kindern der Kunden der Beklagten, die ungestört für einen nach Minuten oder höchstens Stunden bemessenen Zeitraum einkaufen wollten. Die Klägerin sei auch aufgrund ihrer Ausbildung mit einer Kindergärtnerin nicht gleichzusetzen. Sie erfülle nicht die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe K 3 GTV, da sie keine qualifizierte Arbeit selbständig erledige, für die besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich seien.
Diesen Ausführungen folgt der Senat im Ergebnis und in der Begründung.
II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in Gehaltsgruppe K 3 des GTV und kann daher auch die daraus resultierende Vergütungsdifferenz nicht verlangen.
1. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch im Bereich der Privatwirtschaft zulässig ist (BAG Urteil vom 20. Juni 1984 - 4 AZR 208/82 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel, m.w.N.; BAG Urteil vom 30. November 1994 - 4 AZR 901/93 - AP Nr. 27 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie). Die Klage ist auch insoweit zulässig, als sie Zinsforderungen zum Gegenstand hat (BAGE 41, 358 = AP Nr. 1 zu § 21 MTL II, ständige Rechtsprechung des BAG).
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Die Klägerin erfüllt die tariflichen Voraussetzungen für die Eingruppierung in Gehaltsgruppe K 3 des GTV nicht, da sie nicht als Kindergärtnerin tätig ist.
Maßgebend ist dabei die Tätigkeit der Klägerin; es kann nicht darauf abgestellt werden, wie die Einrichtung, in der die Tätigkeit erbracht wird, von den Beteiligten bezeichnet worden ist. Entscheidend ist, wie die Tätigkeit auszuüben ist, ob diese dem Berufsbild und der Ausbildung einer Kindergärtnerin entspricht. Dabei ist davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien den Begriff "Kindergärterin" im allgemein gebräuchlichen Sinne verwendet haben. Danach ist "Kindergärterin" eine "staatlich ausgebildete Erzieherin für kleine Kinder im Kindergarten" (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1997, Stichwort: "Kindergärterin"). Nach dem im Rechtsleben gebräuchlichen Sinne des Begriffs "Kindergärterin" geht diese einer erzieherischen Tätigkeit in einem nach den gesetzlichen Bestimmungen errichteten Kindergarten nach. Diesen Anforderungen entspricht die Tätigkeit der Klägerin in der Kinderstube bei der Beklagten nicht. Es kann daher dahinstehen, ob das Tätigkeitsmerkmal der "Kindergärtnerin" im vorliegenden Fall schon deswegen ausscheidet, weil die von der Klägerin betreuten Kinder nach ihrem eigenen Vortrag nicht durchwegs im vorschulpflichtigen Alter sind.
Wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, ist die Tätigkeit einer Kindergärtnerin dadurch gekennzeichnet, daß diese noch nicht schulpflichtige Kinder über einen längeren Zeitraum hinweg erzieherisch und pädagogisch anleitet und zu bestimmten Lernerfolgen hinführt. Dabei hat die Kindergärtnerin die ihr anvertrauten Kinder individuell zu fördern. Daraus folgt bereits, daß die Tätigkeit der Klägerin nicht als Tätigkeit einer Kindergärtnerin anzusehen ist. Die Klägerin hat die Kinder von Kunden der Beklagten in der Kinderstube des Möbelmarktes jeweils nur für die Dauer des Einkaufs ihrer Eltern zu beaufsichtigen und zu betreuen. Eine erzieherische oder pädagogische Aufgabe ist damit nicht verbunden; wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre die Klägerin auch gar nicht befugt, bei den Kindern der Kunden der Beklagten erzieherisch tätig zu werden.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Ausbildung der Klägerin als Krippenerzieherin mit staatlicher Anerkennung der Ausbildung zur Kindergärtnerin gleichzusetzen ist. Ein Anspruch der Klägerin auf Eingruppierung in Gehaltsgruppe K 3 als Kindergärtnerin scheitert schon daran, daß die Klägerin nicht als Kindergärtnerin eingesetzt ist.
Daraus, daß in der Kinderstube des Möbelmarktes der Beklagten eine große Anzahl von Kindern zu betreuen ist und ein häufiger Wechsel stattfindet, folgt zwar, daß die Tätigkeit der Klägerin mit einer gewissen Verantwortung verbunden ist und Erfahrung im Umgang mit Kindern sowie pädagogisches Geschick hilfreich sind, aufgrund der kurzen Verweildauer der Kinder in der Kinderstube kann die Tätigkeit aber nicht mit derjenigen einer Kindergärtnerin verglichen werden. Die Wahrnehmung der der Klägerin gestellten Aufgabe verlangt nicht die Qualifikation einer Kindergärtnerin.
Etwas anderes kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß "Kindergärtnerinnen" im GTV in Gehaltsgruppe K 3 ausdrücklich genannt sind; daraus kann nicht geschlossen werden, daß die Tarifvertragsparteien damit Angestellte mit der Tätigkeit der Klägerin gemeint haben. Wenn die Tarifvertragsparteien den Begriff "Kindergärtnerin" verwenden, kann das nur so verstanden werden, daß sie eine Kindergärtnerin im Rechtssinne gemeint haben, also eine Mitarbeiterin mit einer erzieherischen Tätigkeit in einem Kindergarten. Daß die Einrichtung von Betriebskindergärten im Einzelhandelsbereich selten ist, steht dieser Tarifauslegung nicht entgegen. Daraus kann nicht abgeleitet werden, daß die Parteien des GTV mit der Aufnahme des Begriffs "Kindergärtnerin" in den GTV alle Mitarbeiterinnen gemeint haben, die in irgendeiner Weise Kinder betreuen. Wie die Tätigkeitsbeispiele der "Krankenschwestern/pfleger" und "SozialfürsorgerInnen" in der Gehaltsgruppe K 3 des GTV zeigen, haben die Tarifvertragsparteien auch in anderen Fällen einzelhandelsfremde Tätigkeiten in ihre Gehaltsregelung einbezogen.
Zutreffend haben die Vorinstanzen auch angenommen, daß die Klägerin nicht die allgemeinen Merkmale der Gehaltsgruppe K 3 des GTV "Angestellte, die qualifizierte Arbeiten selbständig erledigen, für die besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind" erfüllt. Es kann nicht festgestellt werden, daß die Tätigkeit der Klägerin in der Kinderstube im Möbelmarkt der Beklagten eine qualifizierte Tätigkeit ist, für die besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind. Da die Klägerin insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt, hätte sie die Umstände vortragen müssen, aus denen sich der Schluß auf eine "qualifizierte Arbeit", die "selbständig" erledigt wird und für die "besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten" erforderlich sind, rechtfertigt.
Können somit bereits die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe K 3 des GTV nicht festgestellt werden, kommt es auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeit der Klägerin in der Kinderstube nicht an. Die Revision der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landesarbeitsgerichts ist zurückzuweisen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
BB 1998, 1904 |
RdA 1998, 190 |
ZTR 1998, 415 |