Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnwucher im Ausbildungsverhältnis
Leitsatz (redaktionell)
Die Vereinbarung einer Überstundenvergütung von 1,30 DM/Std ist auch im Ausbildungsverhältnis wegen "Lohnwuchers" nichtig. Stehen die Überstunden mit der Ausbildung in keinem Sachzusammenhang (Wochenend-Fütterungsdienst in der Landwirtschaft), so ist gem § 612 Abs 2 BGB die für gewerbliche Arbeitnehmer tariflich vorgesehene Vergütung zu zahlen.
Orientierungssatz
Berufung eingelegt beim LArbG Hamm unter dem Aktenzeichen Sa 90/92.
Normenkette
BBiG § 10; BGB § 138 Abs. 2, § 612 Abs. 2
Fundstellen
NZA 1992, 413 |
NZA 1992, 413 (L1) |
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