Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnwucher im Ausbildungsverhältnis

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vereinbarung einer Überstundenvergütung von 1,30 DM/Std ist auch im Ausbildungsverhältnis wegen "Lohnwuchers" nichtig. Stehen die Überstunden mit der Ausbildung in keinem Sachzusammenhang (Wochenend-Fütterungsdienst in der Landwirtschaft), so ist gem § 612 Abs 2 BGB die für gewerbliche Arbeitnehmer tariflich vorgesehene Vergütung zu zahlen.

 

Orientierungssatz

Berufung eingelegt beim LArbG Hamm unter dem Aktenzeichen Sa 90/92.

 

Normenkette

BBiG § 10; BGB § 138 Abs. 2, § 612 Abs. 2

 

Fundstellen

NZA 1992, 413

NZA 1992, 413 (L1)

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