Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Gehaltsfortzahlung bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach Vertragsschluß aber vor Beginn des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
Beginn der Sechs-Wochen-Frist erst mit dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses.
Orientierungssatz
Die Sechs-Wochen-Frist der Vorschriften der §§ 616 BGB, 63 HGB, 133c GewO beginnt stets mit dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zuvor in einem anderen Arbeitsverhältnis bereits Vergütungsfortzahlung aus Anlaß derselben Krankheit erhalten hat.
Normenkette
HGB § 63; GewO § 133c; BGB § 616 Abs. 1, 2 a.F.
Nachgehend
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 04.10.1988; Aktenzeichen 8 Sa 970/88) |
Fundstellen
DB 1988, 1858-1859 (LT1) |
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