Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Gehaltsfortzahlung bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach Vertragsschluß aber vor Beginn des Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

Beginn der Sechs-Wochen-Frist erst mit dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses.

 

Orientierungssatz

Die Sechs-Wochen-Frist der Vorschriften der §§ 616 BGB, 63 HGB, 133c GewO beginnt stets mit dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zuvor in einem anderen Arbeitsverhältnis bereits Vergütungsfortzahlung aus Anlaß derselben Krankheit erhalten hat.

 

Normenkette

HGB § 63; GewO § 133c; BGB § 616 Abs. 1, 2 a.F.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.09.1989; Aktenzeichen 5 AZR 621/88)

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 04.10.1988; Aktenzeichen 8 Sa 970/88)

 

Fundstellen

DB 1988, 1858-1859 (LT1)

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