Bei dienstplanmäßig organisierter Arbeit vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden, § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD. Auch ein Samstag ist ein Werktag i. S. v. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K.[1] Die Protokollerklärung hierzu stellt klar, dass die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit nur die Arbeitnehmer betrifft, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. Die Gruppe der Beschäftigten, die an dem Feiertag arbeiten, ist vom "Soll-Abzug" nicht betroffen. Der Ausgleich erfolgt hier nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD. Der Zeitzuschlag beträgt ohne Freizeitausgleich 135 %, mit Freizeitausgleich 35 %.

Beschäftigte, die an dem Feiertag aufgrund des Feiertags – also nicht dienstplanmäßig – nicht arbeiten, erhalten Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Auch sie sind vom "Soll-Abzug" nicht erfasst.

Das BAG hat mit Urteil vom 27.3.2014[2] die Feiertagsregelung in § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD näher konkretisiert. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch gem. § 2 Abs. 1 EFZG besteht danach bei Einteilung nach Schichtplänen nur dann, wenn die schichtplanmäßige Freistellung durch den gesetzlichen Feiertag bestimmend beeinflusst wurde, also der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung durch den Feiertag wesentlich geringer ist. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT begründet nach Auffassung des BAG keinen Zahlungsanspruch, sondern nur einen Anspruch auf die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit, die die Absenkung der Stundenzahl bewirkt, ab deren Erreichen Überstunden gezahlt werden. Bei Absenkung des tariflichen Schwellenwerts der monatlichen Arbeitsstunden muss individuell berechnet werden, wie viel der Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, wenn er schichtplanmäßig am Feiertag eingeteilt worden wäre.

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