Mit Wirkung vom 1.1.2017 wurde in § 29d TVÜ-VKA ein neuer Abs. 3 eingefügt. Dieser regelt, dass Beschäftigte, die aufgrund der Protokollerklärungen in der Anlage G nach dem Stand vom 31.12.2016 zu den Entgeltgruppen KR 7a und KR 8a bis zum 31.12.2016 ein höheres Bereitschaftsdienstentgelt erhielten, ihr Bereitschaftsdienstentgelt in der bisherigen Höhe als Besitzstand weiter erhalten.

Dies betrifft die Beschäftigten der KR 7a, die einer der Stufen 4 bis 6 oder einer individuellen Zwischen- oder Endstufe oberhalb der Stufe 4 nach der Anlage 4 zum TVÜ-VKA zugeordnet waren und Beschäftigte in der Entgeltgruppe KR 8a, die den Stufen 5 oder 6 oder einer individuellen Zwischen- oder Endstufe oberhalb der Stufe 5 nach der Anlage 4 zum TVÜ-VKA zugeordnet waren.

Das höhere Bereitschaftsdienstentgelt wird so lange weiter gezahlt, bis das diesen Beschäftigten seit dem 1.1.2017 zustehende reguläre Bereitschaftsdienstentgelt der Entgeltgruppen P 7 bzw. P 8 ihr bisheriges Bereitschaftsdienstentgelt nach dem Stand vom 31.12.2016 erreicht oder überschreitet. Ab diesem Zeitpunkt erhalten auch diese Beschäftigten ihr reguläres Bereitschaftsdienstentgelt nach der Anlage G in der jeweils gültigen Fassung.

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