Informationen über diesen Tarifvertrag

TVAöD-AT - Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 18. April 2018

Datum: 18. April 2018

Bemerkung

Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Allgemeiner Teil – vom 13. September 2005

§ 1 Wiederinkraftsetzen

§ 16a des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 5 vom 29. April 2016 wird wieder in Kraft gesetzt.

§ 2 Änderungen des TVAöD – Allgemeiner Teil –

Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Allgemeiner Teil – vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24. November 2016, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Absatz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

    b) Schülerinnen/Schüler

    • in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege, Altenpflege,
    • in der Operationstechnischen Assistenz und der Anästhesietechnischen Assistenz, jeweils nach der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 17. September 2013,
    • nach dem Notfallsanitätergesetz und
    • in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin/zum Erzieher nach landesrechtlichen Regelungen,

    die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, ausgebildet werden,

  2. § 4 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      Auszubildende haben auf Verlangen des Ausbildenden vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis einer Betriebsärztin/eines Betriebsarztes, einer Personalärztin/eines Personalarztes oder einer Amtsärztin/eines Amtsarztes nachzuweisen, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben.

    2. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/ einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben.

  3. In § 20 Absatz 6 wird die Angabe "28. Februar 2018" durch die Angabe "31. Oktober 2020" ersetzt.

§ 3 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2018 in Kraft.

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