Informationen über diesen Tarifvertrag
TVAöD-AT - Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 18. April 2018
Datum: 18. April 2018
Bemerkung
Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Allgemeiner Teil – vom 13. September 2005
§ 1 Wiederinkraftsetzen
§ 16a des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 5 vom 29. April 2016 wird wieder in Kraft gesetzt.
§ 2 Änderungen des TVAöD – Allgemeiner Teil –
Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Allgemeiner Teil – vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24. November 2016, wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
b) Schülerinnen/Schüler
- in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege, Altenpflege,
- in der Operationstechnischen Assistenz und der Anästhesietechnischen Assistenz, jeweils nach der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 17. September 2013,
- nach dem Notfallsanitätergesetz und
- in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin/zum Erzieher nach landesrechtlichen Regelungen,
die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, ausgebildet werden,
§ 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Auszubildende haben auf Verlangen des Ausbildenden vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis einer Betriebsärztin/eines Betriebsarztes, einer Personalärztin/eines Personalarztes oder einer Amtsärztin/eines Amtsarztes nachzuweisen, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben.
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/ einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben.
- In § 20 Absatz 6 wird die Angabe "28. Februar 2018" durch die Angabe "31. Oktober 2020" ersetzt.
§ 3 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2018 in Kraft.
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