Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
1. |
die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat, |
2. |
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, |
3. |
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und |
4. |
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. |
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