(1) Die Grundversorgung umfaßt die in § 2 Abs. 3 aufgeführten Bereiche.

 

(2) Nicht zur Grundversorgung gehören:

 

1.

Veranstaltungen des Zweiten Bildungsweges gemäß §§ 17 und 18 des Ersten Schulreformgesetzes,

 

2.

Bildungsveranstaltungen im Rahmen der Bildungsfreistellung gemäß § 24 Abs. 1,

 

3.

Bildungsveranstaltungen der Heimbildungsstätten,

 

4.

Bildungsmaßnahmen, die aus sonstigen öffentlichen oder privaten Förderprogrammen finanziert werden,

 

5.

Bildungsveranstaltungen der außerschulischen Jugendbildung.

 

(3) 1Die Grundversorgung wird von anerkannten Einrichtungen in kommunaler oder freier Trägerschaft erbracht. 2Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der Grundversorgung zu regeln. 3Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des für Bildung zuständigen Ausschusses des Landtages.

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