Unzulässige Veröffentlichung eines Mitarbeiterfotos führt zu Schmerzensgeld

Eine Pflegeeinrichtung veröffentlichte im August 2018 ein Foto auf ihrer Facebookseite, das eine ihrer Mitarbeiterinnen zeigte. Die Mitarbeiterin hatte zwar ihre Zustimmung zu einem entsprechenden Aushang erteilt, der Veröffentlichung ihres Fotos auf Facebook jedoch nicht zugestimmt. Nach ihrem Ausscheiden im Oktober 2018 verlangte die Mitarbeiterin das Löschen ihres Fotos, da sie nicht weiter mit der Pflegeeinrichtung in Verbindung gebracht werden wollte. Diesem kam die Pflegeeinrichtung nach. Daraufhin beantragte die ehemalige Mitarbeiterin Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen der ungenehmigten Veröffentlichung des Fotos auf Facebook.
Verletzung des Rechts am eigenen Bild
Das Arbeitsgericht Lübeck bejahte die Erfolgsaussicht der Klage und gab dem Antrag der ehemaligen Mitarbeiterin statt. Diese könne nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend machen. Durch die ungenehmigte Veröffentlichung auf Facebook habe die ehemalige Arbeitgeberin das Recht am eigenen Bild verletzt. Ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung bestünde nicht, denn die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos in sozialen Netzwerken sei grundsätzlich nicht durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gedeckt.
Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 EUR
Das Gericht hielt eine Schmerzensgeldhöhe von bis zu 1.000 EUR für vertretbar. Sie begründete die Höhe damit, dass durch die Veröffentlichung des Fotos auf der Facebookseite das Recht am eigenen Bild nicht schwerwiegend verletzt worden sei. Zudem habe die ehemalige Mitarbeiterin dem Aushang mit ihrem Foto zugestimmt. Ein höheres Schmerzensgeld würde zudem außer Verhältnis zur Rechtsprechung stehen. Diese habe in Fällen erheblich schwerwiegenderer Eingriffe in die Privat- und Intimsphäre durch mehrtägige bis mehrmonatige heimliche Überwachung oder heimliche Fertigung von Fotos aus dem Intimbereich in der Regel Beträge bis 1.000 Euro als angemessene Entschädigung erachtet.
ArbG Lübeck, Beschluss v. 20.6.2019, 1 Ca 538/19
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