Lebensarbeitszeitkonto für Beamte gilt nicht für Richter

Hessische Richter haben keinen Anspruch auf ein Lebensarbeitszeitkonto. Diese Privilegierung steht nur Beamten aufgrund einer seit 2003 geltenden Arbeitszeiterhöhung zu und ist nicht auf Richter übertragbar, so das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main.

Hessische Beamte müssen seit 2003 wöchentlich 3,5 Stunden mehr arbeiten, also nunmehr 42 Stunden. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Land und dem Beamtenbund steht ihnen für die erhöhte Arbeitszeit ein Ausgleich zu. Dieser erfolgt durch eine Dienstbefreiung mit Bezügen vor Eintritt in den Ruhestand. Ein Richter am Landgericht wollte dieses sogenannte Lebensarbeitszeitkonto auch für sich in Anspruch nehmen und klagte vor dem Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main. Er ist der Auffassung, dass die Erhöhung der Wochenarbeitszeit für hessische Beamte zu einer Arbeitsverdichtung für Richter führe.

VG Frankfurt: Kein Lebensarbeitszeitkonto für Richter wegen richterlicher Unabhängigkeit

Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Richters ab. Die Ausgleichsregelungen für die erhöhte Arbeitszeit der Beamten gelten nicht für Richterinnen und Richter. Arbeitszeitregelungen existieren für sie nicht, da sie richterliche Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit genießen. Gerade diese in § 25 Deutsches Richtergesetz normierte Regelung macht den Unterschied zur Beamtenschaft. Nachdem das Gesetz keine Vorgaben hinsichtlich ihrer Arbeitszeit macht, ist auch kein Ausgleich notwendig.

(VG Frankfurt am Main, Urteil v. 21.9.2017, 9 K 5730/16)

Pressemitteilung VG Frankfurt
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