Kündigung unwirksam wegen fehlender Personalratsanhörung
Gemäß des Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) wirkt der Personalrat bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit. Vor fristlosen Entlassungen, außerordentlichen Kündigungen und vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit ist der Personalrat anzuhören. Nach Art. 77 Abs. 4 BayPVG ist eine Kündigung unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist. Der Anhörung des Personalrats bedarf es nur dann nicht, wenn es sich beim Gekündigten um einen sonstigen Beschäftigten mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit handelt.
Kündigung unwirksam wegen fehlender Personalratsanhörung
Die Klägerin begehrte unter anderem die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit von zwei außerordentlichen Kündigungen ihres Arbeitsverhältnisses, die im Juli 2024 ausgesprochen wurden. Das Arbeitsgericht gab der Klage schon deshalb statt, weil der zuständige Personalrat nicht vor Ausspruch der Kündigung angehört wurde, jedoch hätte angehört werden müssen.
Keine wissenschaftliche Tätigkeit
Die Klägerin sei keine Beschäftigte mit vorwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit, die eine Anhörung des Personalrats entbehrlich gemacht hätte. Etwaige Gleichstellungen ärztlichen Personals in Hochschulkliniken mit wissenschaftlichen Mitarbeitern in anderen Gesetzen ließen kein anderes Ergebnis begründen. Maßgebend sei, dass die Klägerin weit überwiegend „normale“ Krankenbetreuung leiste, wie sie in jeder anderen Klinik auch zu leisten sei. Krankenbetreuung an sich stelle aber keine wissenschaftliche Dienstleistung dar, so auch das BAG (vgl. BAG vom 24.10.1990 6 AZR 35/89). Zudem spreche auch die bloße Gleichstellung ärztlichen Personals in Hochschulen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern in anderen Gesetzen gerade dafür, dass ärztliches Tätigwerden in Hochschulkliniken per se noch nicht als wissenschaftliche Tätigkeit gesehen werden könne, da andernfalls keine Gleichstellung erforderlich sei. Anders wäre nur dann zu entscheiden gewesen, wenn die wissenschaftliche Tätigkeit der Klägerin (weit) im Vordergrund gestanden hätte. Dies vermochte die Beklagte nicht zu belegen. Auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB kam es daher nicht mehr an.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
-
Einigung in der Tarifrunde für die Beschäftigten der Länder
3.322
-
Entgelttabelle TV-L
1.746
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
1.6851
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
1.6122
-
TVöD-Tarifrunde für Kommunen und den Bund 2025: Redaktionsverhandlungen abgeschlossen
1.288
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
1.165
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
920
-
Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
630
-
Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst - das gilt es zu beachten
547
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
539
-
Mehr Schutz für Gerichtsvollzieher: Notrufpager mit Mithörfunktion und neue Ausrüstung
26.02.2026
-
Thüringen muss AfD-Bewerber für Landesverwaltungsamt anhören
25.02.2026
-
Mehr internationale Ärztinnen und Ärzte in Deutschland: Anteil ausländischer Mediziner verdoppelt
25.02.2026
-
Rechtswidrige Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten
19.02.2026
-
Dienstanweisungen zu Schwangerschaftsabbrüchen
19.02.2026
-
Keine höhere Eingruppierung eines freigestellten Personalratsmitglieds
18.02.2026
-
Wahl im Tarifvertrag: Mehr Zeit oder mehr Geld?
17.02.2026
-
Einigung in der Tarifrunde für die Beschäftigten der Länder
16.02.2026
-
Kündigung wegen Gender-Verweigerung
12.02.2026
-
Richterbund fordert mehr Personal für Verwaltungsgerichte
04.02.2026