Kündigung unwirksam wegen fehlender Personalratsanhörung
Gemäß des Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) wirkt der Personalrat bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit. Vor fristlosen Entlassungen, außerordentlichen Kündigungen und vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit ist der Personalrat anzuhören. Nach Art. 77 Abs. 4 BayPVG ist eine Kündigung unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist. Der Anhörung des Personalrats bedarf es nur dann nicht, wenn es sich beim Gekündigten um einen sonstigen Beschäftigten mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit handelt.
Kündigung unwirksam wegen fehlender Personalratsanhörung
Die Klägerin begehrte unter anderem die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit von zwei außerordentlichen Kündigungen ihres Arbeitsverhältnisses, die im Juli 2024 ausgesprochen wurden. Das Arbeitsgericht gab der Klage schon deshalb statt, weil der zuständige Personalrat nicht vor Ausspruch der Kündigung angehört wurde, jedoch hätte angehört werden müssen.
Keine wissenschaftliche Tätigkeit
Die Klägerin sei keine Beschäftigte mit vorwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit, die eine Anhörung des Personalrats entbehrlich gemacht hätte. Etwaige Gleichstellungen ärztlichen Personals in Hochschulkliniken mit wissenschaftlichen Mitarbeitern in anderen Gesetzen ließen kein anderes Ergebnis begründen. Maßgebend sei, dass die Klägerin weit überwiegend „normale“ Krankenbetreuung leiste, wie sie in jeder anderen Klinik auch zu leisten sei. Krankenbetreuung an sich stelle aber keine wissenschaftliche Dienstleistung dar, so auch das BAG (vgl. BAG vom 24.10.1990 6 AZR 35/89). Zudem spreche auch die bloße Gleichstellung ärztlichen Personals in Hochschulen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern in anderen Gesetzen gerade dafür, dass ärztliches Tätigwerden in Hochschulkliniken per se noch nicht als wissenschaftliche Tätigkeit gesehen werden könne, da andernfalls keine Gleichstellung erforderlich sei. Anders wäre nur dann zu entscheiden gewesen, wenn die wissenschaftliche Tätigkeit der Klägerin (weit) im Vordergrund gestanden hätte. Dies vermochte die Beklagte nicht zu belegen. Auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB kam es daher nicht mehr an.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
1.767
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
8442
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
8231
-
Entgelttabelle TV-L
609
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
599
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
487
-
Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
469
-
Entgelttabelle TV-V
440
-
Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst - das gilt es zu beachten
406
-
Voraussetzungen und Geltendmachung der Tauschtage
321
-
Geplante Änderungen des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich
22.06.2026
-
Tarifeinigung für Ärztinnen und Ärzte an Unikliniken
18.06.2026
-
Ferienlücke zwischen Referendariat und Schuldienst darf Pension nicht schmälern
16.06.2026
-
Entgelttabelle TV-Ärzte/VKA
12.06.2026
-
Entgelttabelle TV-V
12.06.2026
-
Entgelttabelle TV-Hessen
12.06.2026
-
Entgelttabelle Pflegedienst
12.06.2026
-
Entgelttabelle TV-L
12.06.2026
-
Entgelttabelle TV-L Sozial- und Erziehungsdienst
12.06.2026
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
12.06.2026