Kein Gesichtsschleier beim Besuch von Abendgymnasium erlaubt
Die Antragstellerin, eine Muslima, wendete sich in dem Verfahren gegen den Widerruf ihrer Zulassung zum Abendgymnasium. Sie war dort durch Bescheid aus April 2016 aufgenommen worden. Die Aufnahmeentscheidung hat das Abendgymnasium jedoch widerrufen.
Schülerin will gesichtsverhüllenden Schleier tragen
Die Antragstellerin sieht sich als Muslima aus religiösen Gründen verpflichtet, einen Niqap, einen gesichtsverhüllenden Schleier, zu tragen.
Sie erklärte sich zwar bereit, ihre Identität durch Aufhebung der Verschleierung zu Unterrichtsbeginn vor einer weiblichen Beschäftigen der Schule offen zu legen, möchte aber weiterhin verschleiert am Unterricht teilnehmen. Unter diesen Bedingungen sieht sich die Schule nicht in der Lage, die Antragstellerin weiter zu unterrichten.
Schülerin erschien nicht zum Erörterungstermin vor Gericht
Der Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage unter persönlichem Erscheinen der Antragstellerin wurde aufgehoben, nachdem die Antragstellerin erklärt hatte, angesichts des großen Medieninteresses nicht erscheinen zu wollen.
Gleichzeitig und deshalb hat das Gericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Damit darf die Antragstellerin auch weiterhin den Niqab beim Besuch des Abendgymnasiums nicht tragen. Über die von ihr vorgelegte eidesstattliche Versicherung hinaus hätte es das Gericht zur Abwägung der von der Antragstellerin geltend gemachten Religionsfreiheit mit dem ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten staatlichen Bildungsauftrag zur Entscheidungsfindung für erforderlich gehalten, dass die Antragstellerin die von ihr empfundene Konfliktlage der Kammer gegenüber erläutert; diese Möglichkeit hat sie nicht genutzt.
Der Beschluss (Az. 1 B 81/16) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden (Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss v. 22.8.2016, 1 B 81/16).
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