Informationszugang zu Behördendaten kann eingeschränkt sein

Dienen Informationsanträge gegenüber Behörden allein dazu, Anwaltsgebühren zu generieren, sind sie nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg rechtsmissbräuchlich. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Informationszugang.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in vier Berufungsverfahren über die Ansprüche von geschädigten Anlegern der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG (WBG) auf Informationszugang zu Unterlagen des Bundesministeriums der Finanzen entschieden.

Vielzahl von identischen Anträgen bei der BaFin und dem BMF

Vertreten wurden die Kläger im erstinstanzlichen wie im Berufungsverfahren von einer Rechtsanwaltskanzlei aus Jena, die in der Vergangenheit wiederholt eine Vielzahl von identischen Informationsanträgen sowohl bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als auch dem Bundesministerium der Finanzen gestellt hat.

An die Namen und Adressen der betroffenen Anleger gelangte die Kanzlei regelmäßig über Verbraucherschutzorganisationen, namentlich einen Verein, der von dem Kanzleiinhaber mitbegründet worden war. Seit 2012 wurden beim Verwaltungsgericht Berlin in acht Komplexen insgesamt mehr als 1.500 Klagen auf Informationszugang erhoben. Im Komplex der WBG sind von den Rechtsanwälten mehr als 500 gleichlautende Informationsanträge beim Bundesministerium gestellt und mehr als 200 Klagen erhoben worden.

Gerichte: Anträge dienen der Generierung von Anwaltsgebühren

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte mit Urteilen von April 2017 (VG 2 K 630.15 u.a.) die Klagen als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig abgewiesen. Es hatte aufgrund einer Reihe von Indizien angenommen, dass die zahlreichen Anträge und Klagen allein dem Zweck dienten, anwaltliche Gebührenansprüche zu generieren und daher rechtsmissbräuchlich seien.

Das Oberverwaltungsgericht hat sich dem im Ergebnis angeschlossen und in der Sache entschieden, dass die behördliche Ablehnung des Informationszugangs wegen Rechtsmissbrauchs nicht zu beanstanden ist.

Gegen das Urteil des Senats ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zulässig.

(OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.2.2018, OVG 12 B 16.17 bis 19.17)

Pressemitteilung OVG Berlin-Brandenburg
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