AGG ist auf GmbH-Geschäftsführer anwendbar
Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich mit dem Fall eines medizinischen Geschäftsführers einer Klinik, dem aus Altersgründen eine Verlängerung seines Vertrages versagt wurde.
Der Fall:
Die Amtszeit des 62-jährigen Klägers, medizinischer Geschäftsführer der beklagten Kliniken der Stadt Köln, einer GmbH, endete am 31.8.2009. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat über den Abschluss, die Aufhebung und die Änderung des Dienstvertrages der Geschäftsführer zu entscheiden. Im, mit einer Laufzeit von 5 Jahren abgeschlossenen Dienstvertrag des Klägers war vereinbart, dass spätestens 12 Monate vor Vertragsablauf mitgeteilt wird, ob das Vertragsverhältnis verlängert wird. Der Aufsichtsrat der Beklagten beschloss im Oktober 2008, das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger nicht über den 31.8.2009 hinaus fortzusetzen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats war im Kölner Stadtanzeiger mit dem Satz zitiert worden, man habe den Kläger nicht weiterbeschäftigt, weil die Stadt bei Leitungsämtern eine Altersgrenze von 65 Jahren anstrebe. Die Stelle des medizinischen Geschäftsführers wurde dann mit einem 41-jährigen Mitbewerber besetzt.
Der Kläger verlangt wegen Verstoßes gegen das AGG Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens.
Die Entscheidung: Diskriminierung wegen Alters liegt vor
Die Klage hatte vor dem OLG im Wesentlichen Erfolg. Dem Kläger wurde als Ausgleich des immateriellen Schadens 36.600 EUR zugesprochen. Begehrt hatte der Kläger 110.000 EUR sowie Ersatz des materiellen Schadens. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Revision ein. Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG, wonach der Kläger in unzulässiger Weise wegen seines Alters benachteiligt worden sei. Gleichwohl hob er das Berufungsurteil aufgrund von Fehlern bei der Feststellung dieses Schadens auf und verwies die Sache insoweit an das OLG zurück. Aus Sicht des BGH hat das Kölner OLG das „Schmerzensgeld“ wahrscheinlich zu niedrig angesetzt. Laut OLG sollte dabei berücksichtigt werden, wie hoch der Schadensersatz etwa wegen der entgangenen Einkünfte ausfallen würde. Aus Sicht des BGH ist eine solche Verrechnung aber nicht zulässig.
Nach § 6 Abs. 3 AGG findet das Gesetz Anwendung auf Geschäftsführer einer GmbH, soweit es um den Zugang zum Geschäftsführeramt und um den beruflichen Aufstieg geht. In dem Beschluss, den Kläger nach dem Auslaufen seiner Bestellung nicht weiter als Geschäftsführer zu beschäftigen, ist eine Entscheidung über den Zugang zu dem Amt zu sehen.
Nach der in § 22 AGG geregelten Beweislastverteilung muss der Kläger nur Indizien beweisen, aus denen sich eine Diskriminierung ergibt. Die Beklagte hat dann zu beweisen, dass der Bewerber nicht wegen seines Alters oder aus anderen unzulässigen Gründen benachteiligt worden ist. Die öffentliche Äußerung des Aufsichtsratsvorsitzende gegenüber der Presse, dass der Kläger wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden sei, sondern man sich wegen des "Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt" für einen Bewerber entschieden hat, der das Unternehmen "langfristig in den Wind stellen" könne, stellt ein ausreichendes Indiz für eine Diskriminierung dar. Die Beklagte hat den ihr obliegenden Gegenbeweis nicht geführt. Darüber hinaus war die Diskriminierung des Klägers wegen seines Alters auch nicht aus den im AGG vorgesehenen Gründen gerechtfertigt.
BGH, Urteil v. 23.4.2012, II ZR 163/10
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