Nachträgliche Anfechtung einer Beförderung kam zu spät
Die Klägerin ist beamtete Berufsschullehrerin. Im Jahr 2013 hat sie die bereits im Jahre 2009 vollzogene Beförderung einer Kollegin mit Widerspruch angefochten. Der Dienstherr, das Thüringer Kultusministerium, hatte es entsprechend seiner damaligen Praxis unterlassen, die Klägerin über seine Auswahl zu informieren und ihr eine angemessene Frist einzuräumen, um die Beförderungsentscheidung gerichtlich nachprüfen zu lassen. Das Widerspruchsverfahren und das nachfolgende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht blieben ohne Erfolg.
Anfechtungsrecht war nach vier Jahren verwirkt
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin habe zwar das Recht, die vorzeitige Ernennung ihrer Kollegin nachträglich mit der Klage anzufechten. Sie habe das Recht aber verwirkt, weil sie, ohne dass besondere Umstände sie daran gehindert hätten, ihre Rechte über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht habe.
Sie habe Kenntnis davon gehabt bzw. haben müssen, dass das Thüringer Kultusministerium regelmäßig Beförderungen vornehme und es wäre ihr zuzumuten gewesen, sich früher gegen die Beförderung ihrer Mitbewerberin zu wenden. Nach Ablauf von vier Jahren seit der Beförderung hätten weder der Dienstherr noch die ausgewählte Bewerberin damit rechnen müssen, dass die Klägerin die Beförderung nun noch angreift.
(Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28.6.2016, 2 KO 31/16)
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