Verzögerte Besoldungsanpassung in Sachsen ist verfassungswidrig
Der Freistaat Sachsen hat zum 1.1.2008 die Ostbesoldung für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen bis A 9 an das Westniveau angeglichen. Für die Besoldungsgruppen ab A 10 galt die Ostbesoldung noch zwei Jahre länger. Im Falle geringerer Dienst- oder Versorgungsbezüge der Besoldungsgruppen ab A 10 im Vergleich zu A 9 wurde der Unterschiedsbetrag und eine Zulage in Höhe von 10 Euro gezahlt. Zwei Polizeioberkommissare der Besoldungsgruppe A 10 wehrten sich dagegen. Allerdings waren sowohl ihr Widerspruch als auch die Klagen vor allen drei Instanzen erfolglos.
BVerfG: Verzögerte Besoldungsanpassung ist verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entgegen aller Instanzen entschieden, dass die verzögerte Besoldungsanpassung gegen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und somit verfassungswidrig ist. In einem Beamtenverhältnis sind das Alimentations-, das Leistungsprinzip sowie das Abstandsgebot zu beachten. Nach dem Alimentationsprinzip ist vor allem ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren. Das Abstandsgebot untersagt dem Gesetzgeber, den Besoldungsabstand dauerhaft einzuebnen. Schließlich ist die „amts“angemessene Besoldung Ausdruck der jeweiligen Wertigkeit der Ämter und verlangt eine abgestufte Besoldung. Vor der Besoldungsanpassung lag der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 bei 223,75 Euro, beziehungsweise 10,66 Prozent. Nach der Anpassung betrug der Abstand nur noch 55,88 Euro beziehungsweise 2,36 Prozent. Die Zulage fiel dabei nicht nennenswert ins Gewicht.
Transformationsprozess der deutschen Einheit rechtfertigt Ungleichbehandlung nicht mehr
Schon allein aufgrund des Zeitablaufs von 18 Jahren seit der Wiedervereinigung ist die fehlende Besoldungsangleichung in den entscheidungserheblichen Jahren 2008 und 2009 nicht mehr zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber ist nunmehr verpflichtet, bis zum 1.7.2018 eine verfassungskonforme Neuregelung für diese Jahre zu treffen (BVerfG, Beschluss v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14).
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