Steuerrecht: Umzugskostenpauschale zum 1. Februar gestiegen

Die Umzugskostenpauschale für einen beruflich bedingten Wohnungswechsel nach dem Bundesumzugskostengesetz hat sich zum 1.2.2017 erhöht.

Umzugskosten können als Werbungskosten abgezogen werden oder vom Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer steuerfrei ersetzt werden, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Die Grenze bildet der Betrag, den ein Bundesbeamter nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) als höchstmögliche Umzugskostenvergütung erhalten könnte.

Abzugsfähige Umzugskosten

Als Umzugskosten sind insbesondere anzusetzen:

  • Beförderungsauslagen: tatsächliche Auslagen für die Beförderung des Umzugsguts von der bisherigen zur neuen Wohnung (einschließlich Autobahnmaut und Transportversicherung).
  • Reisekosten zum neuen Wohnort - jedoch höchstens mit einer Begleitperson - sowie zur Suche und Besichtigung der neuen Wohnung, nicht jedoch für Informationsreisen zum neuen Wohnort.
  • Mietentschädigung bei 2 Mietverhältnissen für längstens 6 Monate, wenn die Miete für die alte Wohnung wegen bestehender Kündigungsfristen neben der Miete für die neue Wohnung weitergezahlt werden muss.
  • Mietentschädigung für die neue Wohnung längstens für 3 Monate, wenn die neue Wohnung noch nicht genutzt werden kann.
  • Wohnungsvermittlungsgebühren: ortsübliche Maklergebühren für Wohnung und Garage (die bei einem Grundstücks- oder Wohnungskauf angefallenen Maklergebühren können jedoch nicht angesetzt werden).
  • Aufwendungen für einen Kochherd bis zu 230,08 EUR und die Auslagen für Öfen bis zu einem Betrag von 163,61 EUR für jedes Zimmer, wenn die Ausstattung der neuen Wohnung mit diesen Geräten zwingend notwendig ist.

Neue Pauschbeträge ab 1.2.2017

Zusätzliche Unterrichtskosten: Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Umziehenden bis zu 40 % des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes für jedes Kind, davon sind bis zu 50 % in voller Höhe und darüber hinausgehende Aufwendungen bis zu 3/4 abzugsfähig.

NEU: Die Steuerfreiheit der umzugsbedingten Unterrichtskosten je Kind ist ab dem 1.2.2017 auf 1.926 EUR begrenzt (vorher ab 1.3.2016 auf 1.882 EUR). 

Sonstige Umzugsauslagen in nachgewiesener Höhe, z. B. Trinkgelder an das Umzugspersonal, Aufwendungen für die Renovierung der alten Wohnung, Anzeigen zur Wohnungssuche, Auslagen für die notwendige Anschaffung von Vorhängen, Rollos, Vorhangstangen usw., Aufwendungen für Elektrokochgeschirre bei unvermeidbarem Übergang auf elektrische Kochart, Abbau- und Anschlusskosten von Herden, Öfen oder wiederverwendeten hauswirtschaftlichen Geräten, Anschluss oder Übernahme eines Fernsprechanschlusses, Auslagen für das Umschreiben von Personalausweisen und Personenkraftfahrzeugen einschließlich der Auslagen für das Anschaffen und Anbringen der amtlichen Kennzeichen. 

Nicht erstattungsfähig sind Renovierungsaufwendungen für die in der neuen Wohnung privat genutzten Räume bei einem beruflich veranlassten Umzug (BFH, Beschluss v. 3.8.2012, X B 153/11).

Sonstige Umzugsauslagen ohne Nachweis können in pauschaler Höhe steuerfrei erstattet werden (aßgeblich ist jeweils das Datum der Beendigung des Umzugs).

NEU: Der steuerfreie Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen bei Ledigen beträgt 764 EUR ab dem 1.2.2017 (vorher 746 EUR ab dem 1.3.2016).

Bei verheirateten Personen und Lebenspartnern beträgt der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen 1.528 EUR ab dem 1.2.2017 (vorher 1.493 EUR ab dem 1.3.2016).

Der Pauschbetrag erhöht sich für Kinder und andere Personen, die zur häuslichen Gemeinschaft gehören. Zu den "anderen Personen" in diesem Sinne gehören u. a. Verwandte, Verschwägerte und Hausangestellte, nicht aber der Ehe-/Lebenspartner. NEU: Diese Pauschale beträgt für jede weitere Person 337 EUR ab 1.3.2017 (vorher 329 EUR ab dem  1.3.2016).

Berufliche Veranlassung

Ein beruflicher Anlass für den Umzug liegt vor, wenn er bedingt ist durch

  • eine Versetzung,
  • einen Arbeitsplatz-/Stellenwechsel,
  • einen Wohnungswechsel aufgrund der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder
  • zur Begründung oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung des Arbeitnehmers.

Weiterhin gilt der Umzug als beruflich veranlasst, wenn er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt oder von ihm gefordert wird. 

Ist der Umzug nicht mit einem Wechsel des Wohnorts oder des Arbeitsplatzes verbunden, wird ein beruflicher Anlass anerkannt, wenn eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung bezogen wird, um die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte erheblich zu verkürzen. Hiervon ist auszugehen, wenn sich dadurch die Zeitspanne für die Fahrten zur Tätigkeitsstätte um mindestens eine Stunde täglich vermindert.

Schlagworte zum Thema:  Umzugskosten, Werbungskosten, Lohnsteuer