Arbeitnehmer muss Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit beweisen
Der Kläger war vom 9.9. bis einschließlich 20.10.2013 wegen eines lumbalen Facettensyndroms arbeitsunfähig krankgeschrieben. Noch während seiner Arbeitsunfähigkeit am 17.10.2013 begab er sich zu seinem Hausarzt wegen Schulterschmerzen. Am Montag, den 21.10.2013 attestierte ihm der Hausarzt wegen Schulterschmerzen Arbeitsunfähigkeit bis zum 5.11.2013. Nachdem der beklagte Arbeitgeber ab dem 21.10.2013, d. h. nach dem Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mehr leistete, erhob der Kläger Klage.
BAG: Beweislast für Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit trägt Arbeitnehmer
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit beschränkt ist, wenn während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zu einer Arbeitsunfähigkeit führt.
Nur wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet ist, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt, entsteht ein neuer Entgeltanspruch. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war.
Die Beweislast dafür, ob die Arbeitsunfähigkeit erst ab dem vom behandelnden Arzt attestierten Zeitpunkt bestanden hat oder schon während der unmittelbar vorangehenden (ersten) 6-wöchigen Arbeitsunfähigkeit, trägt der Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 25.5.2016, 5 AZR 318/15).
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