Die Pandemie hat gezeigt, dass die kommunikativen Strukturen für Eigentümerversammlungen angepasst werden müssen. Online ist kostensparend und effizient – und fördert noch dazu die Beteiligung, meint VDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler.
Bereits im Rahmen der WEG-Reform 2020 gab es zahlreiche Stimmen, die die Einführung der virtuellen Versammlung als weitere Versammlungsoption befürworteten. So äußerten sich die heutigen Regierungsparteien B90/Die Grünen (Drucksache 19/22643) und die FDP. Der seit mehr als einem Jahr vorliegende Gesetzentwurf ist daher überfällig und hat die Praxis im Blick. Er sieht vor, dass nach § 23 Abs. 1 WEG ein neuer § 23 Abs. 1a WEG-E eingefügt wird:
"Die Wohnungseigentümer können mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen, dass die Versammlung innerhalb eines Zeitraums von längstens drei Jahren ab Beschlussfassung ohne physische Präsenz der Wohnungseigentümer und des Verwalters an einem Versammlungsort stattfindet oder stattfinden kann (virtuelle Wohnungseigentümerversammlung). Die virtuelle Wohnungseigentümerversammlung muss hinsichtlich der Teilnahme und Rechteausübung mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein."
Ältere und technikferne Eigentümer nicht benachteiligt
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