WEG-Novelle: Eigentümerversammlung & Co. nach neuem Recht

Eigentümerversammlungen sind deutlich aufgewertet worden. Zwar wird die Einberufungsfrist verlängert, dafür sind sie in der Regel beschlussfähig. Die Teilnahme in elektronischer Form wird grundsätzlich möglich. Lesen Sie, was sich im Einzelnen für Verwalter ändert.

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) wurde am 22. Oktober 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl I, S. 2187) und ist somit am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten. Die gesetzlichen Neuregelungen erleichtern insbesondere die Willensbildung innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaften. Allerdings werden die nachlässigen und desinteressierten Wohnungs­eigentümer auf lange Sicht auf der Strecke bleiben. Auch die Beschlussfassung im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 WEG ist erfreulich „entbürokratisiert“ worden.

Das Kopfprinzip bleibt maßgeblich

Eigentümerversammlungen sind deutlich aufgewertet worden. Wesentlich sind insoweit zunächst zwei Faktoren:

  1. § 25 WEG sieht kein Beschlussfähigkeitsquorum mehr vor.
  2. Mit Ausnahme von § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG sieht das Gesetz keine besonderen Mehrheitsquoren mehr vor.

War die Eigentümerversammlung bislang nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile anwesend oder vertreten war, entfällt also insbesondere das Er...

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Dies ist ein Beitrag aus der Zeitschrift Immobilienwirtschaft.
IW 12 20+01 21

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Schlagworte zum Thema:  Wohnungseigentumsrecht