Zusätzliches WC im Treppenhaus beseitigt Abgeschlossenheit nicht
Hintergrund
Der Eigentümer eines Hauses teilte dieses gemäß § 8 WEG in zwei Miteigentumsanteile. Mit jedem Miteigentumsanteil wurde das Sondereigentum an einer bestimmten, aus dem Aufteilungsplan ersichtlichen Wohnung verbunden.
Außerhalb der Wohnungsabschlüsse ist jeweils ein Raum mit WC vorhanden, der zur jeweiligen Wohnung gehören soll. Das Grundbuchamt weigert sich, die Teilung im Grundbuch mangels Abgeschlossenheit der Wohnungen einzutragen.
Entscheidung
Der Umstand, dass sich außerhalb der Wohnungen den Wohnungen zugeordnete Räume mit WC befinden, spricht nicht dagegen, dass die Wohnungen abgeschlossen im Sinne von § 3 Abs. 2 WEG sind.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG soll Sondereigentum nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Dadurch soll gewährleistet sein, dass jeder Sondereigentumsbereich von dem anderer Wohnungseigentümer und vom gemeinschaftlichen Eigentum fest abgegrenzt ist.
Zur Ausstattung einer abgeschlossenen Wohnung gehört ein WC, das innerhalb der Wohnung liegen muss. Sofern die Kriterien für die Abgeschlossenheit erfüllt sind, kann zu einer derartig abgeschlossenen Wohnung auch ein außerhalb des Wohnungsabschlusses befindlicher zusätzlicher, mit einem eigenen verschließbaren Eingang versehener Raum gehören. Befindet sich in einem solchen zusätzlichen Raum ein über die Mindestausstattung hinausgehendes weiteres WC, steht dies der Abgeschlossenheit der Wohnung nicht entgegen.
Weil das Grundbuchamt nicht ermittelt hatte, ob sich auch innerhalb der Wohnungen jeweils ein WC befindet, muss es nun erneut prüfen, ob die Wohnungen die Voraussetzungen der Abgeschlossenheit erfüllen.
(OLG Nürnberg, Beschluss v. 14.5.2012, 10 W 1797/11)
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